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  • Private Fahrzeuge werden am Container abgestellt. Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf der UL-Start- und Landefläche sowie Windenschleppstrecke ist verboten. Am Oststartplatz können die Fahrzeuge am angrenzenden Weg geparkt werden. Es ist darauf zu achten, dass ein sicherer Abstand zum Flugbetrieb gewährleistet wird.

  • Gastpiloten nehmen im Rahmen einer Tagesmitgliedschaft am Flugbetrieb teil. Kosten gemäß Beitragsordnung.

    Auszug aus Satzung § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    h) Tagesmitglieder sind Inhaber von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte, welche die Anlagen oder Geräte des Vereins zur Ausübung des Flugsports nutzen möchten; bzw. Personen, die mit einem doppelsitzigen Luftsportgerät des Vereins oder eines Vereinsmitglieds mitfliegen möchten.
    (1) Jede natürliche Person kann eine Tagesmitgliedschaft erwerben.
    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (gesondertes Formular mit Eintrag ins Flugbuch) entscheidetder Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied auf dem Vereinsgelände anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Startleiter oder den Windenfahrer.
    (3) Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch das Vorstandsmitglied, den Startleiter oder Windenfahrer.
    (4) Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes an dem jeweiligen Tag.
    (5) Das Tagesmitglied besitzt kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    (6) Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen Beitragsordnung und sind direkt beim Vorstandsmitglied, dem Startleiter oder Windenfahrer zu entrichten.

  • Antrag auf Mitgliedschaft
 

Weitere Infos

  • Satzungdes Vereines Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.

    Stand 06.04.2019

    § 1Name, Sitz Geschäftsjahr
    a) Der Verein führt den Namen Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.
    b) Der Verein hat seinen Sitz in Ostrau und ist im Vereinsregister desAmtsgerichts Chemnitz eingetragen.
    c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Vereinszweck
    a) Vereinszweck ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, insbesondere die Pflege und Förderungdes Drachen-und Gleitsegelflugsports, des Ultraleichtflugsports und anderer Sportarten.
    b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    c) Der Verein hat eine Abteilung „Volleyball“.
    d) Der Verein hat eine Abteilung „Flugmodellsport“
    e) Der Verein kann weitere Abteilungen bilden.
    § 3 Vereinstätigkeit
    In der Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport vor. Insbesondere ist vorgesehen:
      • interessierten Personen das Fliegen zu ermöglichen,
      • für Ausbildung zu sorgen,
      • die Sportstätten zu organisieren und zu verwalten und
      • Volleyball als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen,
      • und Flugmodellsport als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen
    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    b) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des oder der Sorgeberechtigten.
    c) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    (1) Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
    (2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
    (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist
    unanfechtbar.
    (4) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
    d) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
       
    ordentliche Mitglieder (Aktive),
       Fördermitglieder (passive),
       
    Ehrenmitglieder,
       
    Tagesmitglieder.
    e) Ordentlicher Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit, gleich in welcher Abteilung, und an der Vereinsführungbeteiligen.
    f) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Beitrages.
    g) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in ganz besonderer Weise für den Verein eingesetzt hat sowie als Förderer für den Verein auftritt. Ehrenvorsitzender kann werden, wer durch langjährige ganz besonders aktive Arbeit und Erfahrung als Mitglied und im Vorstandsvorsitz die Entwicklung des Vereins positiv vorantreibt. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied bzw. Wahl zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Ehrenmitgliedern entfällt der Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende ist zu Vorstandssitzungen einzuladen und hat das Recht auf Anhörung mit lediglich beratender Funktion.
    h) Tagesmitglieder sind Inhaber von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte,welche die Anlagen oder Geräte des Vereins zur Ausübung des Flugsports nutzen möchten; bzw. Personen, die mit einemdoppelsitzigen Luftsportgerät des Vereins oder eines Vereinsmitglieds mitfliegen möchten.
    (1) Jede natürliche Person kann eine Tagesmitgliedschaft erwerben.
    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (gesondertes Formular mit Eintrag ins Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied auf dem Vereinsgelände anwesend, erfolgt dieEntscheidung über die Aufnahme durch den Startleiter oder den Windenfahrer.
    (3) Die   Tagesmitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch das Vorstandsmitglied, den Startleiter oder Windenfahrer.
    (4)   Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes an dem jeweiligen Tag.
    (5) Das Tagesmitglied besitzt kein Stimmrecht auf der
    Mitgliederversammlung.
    (6) Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen
    Beitragsordnung und sind direkt beim Vorstandsmitglied, dem Startleiter oder Windenfahrer zu entrichten.
    i) Beim Wechsel der Mitgliedschaft von einer Abteilung in den Hauptverein wird die dafür jeweils festgelegte Aufnahmegebühr und der dort festgelegte Beitrag erhoben. Das gilt ebenso für einen Wechsel vom Hauptverein in eine Abteilung.
    j) Bei aktiver Mitgliedschaft mit Flugausbildung und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Abteilung (sog. Mehrfachmitgliedschaft) wird neben dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung für „Mitgliedschaftmit Flugausbildung“ auch der Mitgliedsbeitrag nach der Finanzordnung der jeweiligen Abteilung geschuldet.
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
    1.
    Der Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlichzu erklären.
    2.
    Die Austrittserklärung muss dem 1. Vorsitzenden bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein.
    3.
    Geht die Austrittserklärung nach dem 30.09. des laufenden Jahreszu, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des folgenden Jahres.
    b) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste.
    (1) Ein Vereinsmitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet und auch nach einer Mahnung durch den Schatzmeister nicht fristgerecht zahlt.
    (2) Ein Vereinsmitglied wird auch von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seinen Wohnsitz verlegt und dem 1. Vorsitzenden die neue Anschrift nicht mitteilt.
    (3)
    Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, der die Mitgliederliste verwaltet.
    (4)
    Eine Anhörung des Vereinsmitglieds vor Streichung von der Mitgliederliste ist nicht erforderlich.
    (5) Die Bekanntgabe der Streichung von der Mitgliederliste an das Vereinsmitglied ist nicht erforderlich.
    c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
    (1)
    Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt dann, wenn das Verhalteneines Vereinsmitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
    (2)
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein.(4) Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstandmittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
    § 6 Beiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlungsweise und Fälligkeit wird vom Vorstand beschlossen. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
    § 7 Organ des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    § 8 Vorstand
    a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Flugsicherheitsbeauftragten, dem Zeugwart und dem jeweiligen Abteilungsleiter.
    b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten
    c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
    d) Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    e) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    f) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastungvon und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 3.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    § 9 Mitgliederversammlung
    a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
    b) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
    c) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungenthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitgliedererforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der Mitglieder.
    d) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
    e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
    § 10 Abteilungen
    a) a) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
    b) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem sollen mindestens ein Abteilungsleiter und ein stellvertretender Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung angehören. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
    c) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an die Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
    d) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand vollständig in eigener Verantwortung. Die Abteilungen erheben ihre Abteilungsbeiträge selbst und in eigener Verantwortung, sie haben ein eigenes Kassenrecht.
    e) Aus dem jeweiligen Abteilungsbeitrag ist ein Teilbetrag zur Deckung der anteiligen Gemeinkosten an den Verein zu überweisen. Die Höhe des Teilbetrages wird in der Abteilungsfinanzordnung festgelegt. Eine Abänderung der Abteilungsfinanzordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
    f) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
    g) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Wahl der Ausschussmitglieder,
    • die Entlastung der Ausschussmitglieder,
    • die Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
    • Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
    • die Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und
    • die Entlastung.
    h) Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
    § 11 Auflösung des Vereins
    a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
    b) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
    c) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    d) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
    e) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Ostrau, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    § 12 Haftung
    a) a) Der Verein, die Abteilungen, die Amtsträger und die Beauftragten haften grundsätzlich nicht für Schäden, die den Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Veranstaltungen des Vereins entstehen.
    b)  § 12 lit. a) gilt nicht für die Haftung von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
    c) § 12 lit. a) gilt auch nicht für Schäden, deren Ersatz durch Versicherungen gedeckt ist.
       
      Ostrau, den 06.04.2019
     


     

  • Stand 06.04.2019
    Der Verein erhebt gegenüber seinen Mitgliedern folgende Beiträge:
    Abteilung Flugsport  
    Mitgliedsbeitrag pro Jahr 200,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende pro Jahr 100,00 €
    Einmalige Aufnahmegebühr zur Absicherung der Grundmittel 150,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - eigenes Fluggerät 35,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - Tandemflug 50,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - Übungshang „Kirschberg“ 2,50 €
       
    Abteilung Volleyball  
    Jahresbeitrag 85,00 €
    Jahresbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende 40,00 €
       
    Abteilung Flugmodellsport  
    Mitgliedsbeitrag pro Jahr zzgl. individuelle Versicherungsbeiträge 85,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende zzgl. Versicherungsbeiträge 35,00 €
  • Flugbetriebsordnung (FBO) Gleitschirm- und Drachenflieger Ostrau e.V.
    Gültig ab 01.01.2020

    1.
    1.1
    2.
    2.1
    2.2
    2.3
    2.4
    2.5
    2.6
    3.
    4.
    5.
    Allgemeine Regelungen
    Weitere gültige Betriebsordnung
    Fluggelände Zschochau/Spitzer Kalkofen
    Grundlegendes
    GS-/HG-Windenschlepp
    Gastflugberechtigung für Gleitschirm und Hängegleiter
    Tandem-/Passagierflugbetrieb
    UL-Flug (Ultraleichtflug)
    Modellflugbetrieb
    Fluggelände Miera/Kirschberg
    Ausbildung
    Haftung
    1. Allgemeine Regelungen

    In Bezug auf den Flugbetrieb bitten wir, diese Flugbetriebsordnung zur Kenntnis zu nehmen und ggf. durch Anfrage an Mitglieder eine Einweisung einzuholen. Für den Flugbetrieb auf dem Fluggelände in Zschochau und dem Hangstartgelände Kirschberg/Miera bei Döbeln wird diese Flugbetriebsordnung erlassen.

    Jede Person hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf den Vereins- und umliegenden Geländen nicht gefährdet oder gestört werden. Mit dem vereinsinternen Eigentum ist pfleglich und schonend umzugehen. Beschädigte oder defekte Betriebsmittel und Gegenständen sind den Verantwortlichen zu melden.
    Alle Hängegleiter- und Gleitschirmpiloten, welche unser Fluggelände nutzen wollen, müssen im Besitz eines gültigen Luftfahrerscheins (mind. Beschränkter LFS und – für das Gelände Zschochau - Windenschleppstartberechtigung) sein.

    Der Flugbetrieb des Vereins wird nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen, der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, sowie des DHV durchgeführt. Jeder Pilot ist für die Einholung von Fluginformationen, Flugplanung und Flugdurchführung selbst verantwortlich.
    Der Schleppbetrieb im Verein ist als Mannschaftssport organisiert, an dessen Durchführung und Erfolg alle Piloten aktiv mitwirken. Die Mitglieder sind verpflichtet, beim Aufbau, Flugbetrieb und Beendigung (Einräumen, Aufräumen) mitzuwirken.
    Jeder Funktionsträger nimmt seine Aufgabe verantwortungsvoll wahr und trifft selbstständige Entscheidungen, die bei Start und Landung respektiert werden.

    1
    .1 Weitere gültige Betriebsordnung


    · Flugbetriebsordnung des DHV
    · Zulassung von UL-Flugplätzen nach LuftVG § 6 und Außenstarts- und Landegeländen nach LuftVG § 25
    · Für Modellflugsport: LVO 2017 (Erläuterung DMFV)
    · Für Modellflugsport: Bundesgesetzblatt LVO vom 06.04.2017

    Diese Flugbetriebsordnung ergänzt die behördlichen Genehmigungen, Auflagen und die sonstigen Bestimmungen, die den Flugbetrieb für Gleitschirm- und Drachenfliegen, Ul-Fliegen und Modellfliegen im Verein Gleitschirm und Drachenflieger Ostrau e. V. regeln.
    2. Fluggelände Zschochau/Spitzer Kalkofen

    2.1

    Grundlegendes

    2.1.1

    Auf dem Gelände werden Windenschlepps mit Gleitschirmen und Hängegleitern durchgeführt, sowie UL-Flug sowie Modellflug betrieben.

    2.1.2

    Sicherheit und Ordnung
    Das Gelände ist nur von Mitgliedern in Rahmen des Flugbetriebes zu nutzen. Gäste und Besucher dürfen die Schleppstrecke sowie die Start- und Landebahnen nicht betreten und befahren. Kinder obliegen der Aufsichtspflicht der Eltern oder sorgeberechtigter anwesender
    Personen!
    Hunde, Katzen und anderen Tieren müssen aus Gründen der Sicherheit während des Flugbetriebes an der Leine geführt werden.
    Jede zweckfremde Nutzung, die nicht mit Aktivitäten des Flugsports verbunden ist, ist verboten!
    Das Gelände ist entsprechend der Flugplatzverordnung mit Schildern: Fluggelände Betreten verboten! gekennzeichnet.
    Private Fahrzeuge werden am Container abgestellt. Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf der Windenschleppstrecke, UL-Start und -Landefläche sowie Modellflug-Start und - Landeflächen ist verboten. Am Oststartplatz dürfen die Fahrzeuge am angrenzenden Weg
    geparkt werden. Es ist darauf zu achten, dass ein sicherer Abstand zum Flugbetrieb gewährleistet wird. Das Abstellen von Fahrzeugen am Weststartplatz ist untersagt.
    Unfälle mit Personen- oder Sachschäden oder sonstige relevanten Störungen sind sofort dem Vorstand zu melden.

    2.1.3

    Vereinsinterne Fahrzeuge

    Die für den Windenschleppbetrieb benötigten vereinsinternen Fahrzeuge sind Seilrückholer und Windenzugfahrzeug.
    Die Fahrzeuge dürfen nur nach Einweisung und nur auf dem Fluggelände gefahren werden. Angrenzende öffentliche Wege sind nicht Bestandteil des Fluggeländes. Die Benutzung der Fahrzeuge hat im angemessenen Tempo zu erfolgen (Seilauszug max.25 km/h). Die Einweisungumfasst die Bedienung des Fahrzeugs und die Besonderheiten des Fahrzeugbetriebes auf dem Fluggelände.

    2.1.4

    Startleiter und Flugleiter

    Bei Flugbetrieb mit mehreren Personen ist ein Start- bzw. Flugleiter wie folgt festzulegen. Der Startleiter wird aus dem Kreis der Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten festgelegt und im Windenschleppbuch eingetragen.
    Der Flugleiter UL wird bei mehreren ULs von diesen festgelegt und im UL-Flugbuch eingetragen.
    Flugleiter Modellflug wird bei mehreren Modellfliegern von diesen festgelegt und im Modell- Flugbuch eingetragen.
    Als Start und Flugleiter sind nur eingewiesene Personen einzuteilen. Die Start- bzw. Flugleiter sind allen am Flugbetrieb teilnehmenden Personen weisungsberechtigt. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Vorstand/Startleiter kann bei Bedarf weiteres Personal einteilen.

    2.1.5

    Platzfrequenzen Gleitschirm-, Drachen- und UL-Flug

    Frequenz für Windenfahrer und Startleiter: PMR446 - Frequenzbereich 446,000–446,200 MHz und wird von Startleiter/Windenfahrer vor Flugbeginn festgelegt.
    Pilotenfrequenz für GS und HG: PMR446 - Frequenzbereich 446,000–446,200 MHz und wird vom Startleiter vor Flugbeginn festgelegt.
    UL-Frequenz: 120.975 MHZ

    2.1.6

    Kombinierter Flugbetrieb

    Gleichzeitiger („kombinierter“) Flugbetrieb aus GS-/HG-Windenschlepp und Modellflug, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist gleichzeitiger Flugbetrieb von UL- und Modellfluggeräten

    2.1.7

    Start- und Landeplätze (Windenschleppgelände Zschochau)


    2.2

     GS-/HG-Windenschlepp

    2.2.1

    Der GS-/HG-Windenschlepp im Verein ist als Mannschaftssport organisiert, an dessen Durchführung und Erfolg alle Piloten aktiv mitzuwirken haben.

    2.2.2

    Grundsätzlich erfolgen Entscheidungen für Starts, Flüge und Landungen für Gleitschirme und Drachen nach eigener Entscheidung und in eigener Verantwortung. Jeder am Flugbetrieb teilnehmende Pilot ist für seine Startvorbereitung und Starts, Flüge und Landungen selbst zuständig und eigenverantwortlich.

    2.2.3

    GS-/HG-Windenschlepp erfolgt unter Einhaltung der Flugbetriebsordnung des DHV.

    2.2.4

    Der UL-Start und Landeplatz kann bei Bedarf (seitlichen Winden) zum GS-/HG-Windenschlepp genutzt werden. Generell erfolgt der Auszug der Schleppseile auf der Nordseite der Start und Landebahn.

    2.2.5

    Bei GS-/HG-Windenschleppbetrieb ist ein Startleiter einzusetzen. Dieser versieht seine Aufgaben am Startplatz für Gleitschirm und Hängegleiter. Er kontrolliert den Startbereich des Windenschlepps und überprüft die Vorseile. Vor den Start ist die Hindernisfreiheit der Schleppstrecke zwischen Windenfahrer und Startleiter zu bestätigen (z.B. Position des Seilrückholwagens), danach Kommandoabfolge gem. FBO DHV. Der Startleiter beobachtet den Startvorgang, bis der Pilot eine angemessene Höhe hat. Der Startleiter kann für jeden Start individuell festgelegt werden.

    2.2.6

    Bei erkennbarem Quer- oder Endanflug bzw. Landung von Gleitschirmen oder Hängegleitern im Bereich von Startplatz bzw. ausgelegten Schleppseilen, dürfen keine Windenstarts erfolgen. Befinden sich Fluggeräte im Queranflug ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

    2.2.7

    Die Landung erfolgt auf dem Fluggelände. Außenlandungen und Flurschaden sind zu vermeiden. Beim Anflug (Quer- und Endanflug) sowie Landungen von ULs, ist der Startvorgang zu unterbrechen. Eingehängte und zum Windenschlepp startbereite Piloten sind vom Seil zu lösen.

    2.3 

    Gastflugberechtigung für Gleitschirm und Hängegleiter

    2.3.1 

    Gastpiloten/Tagesmitglieder können am Windenschlepp im Rahmen einer Tagesmitgliedschaft unter Einhaltung der Flugbetriebsordnung des Vereins Gleitschirm- und Drachenflieger Ostrau e.V. und DHV am Flugbetrieb teilnehmen.

    2.3.2

    Gastpiloten/Tagesmitglieder – außer Tandempassagieren - haben eine gültige Fluglizenz und Haftpflichtversicherung zu besitzen. Zum Start zugelassen sind diese nur dann, wenn das Luftsportgerät gemäß LuftGerPV § 10 mustergeprüft, nachgeprüft und zugelassen ist.

    2.3.3 

    Vor Flugbeginn haben Gastpiloten/Tagesmitglieder eine Enthaftungserklärung beim Startleiter/Windenführer auszufüllen und zu unterschreiben.

    2.3.4

    Gastpiloten/Tagesmitglieder sind zum Einhalten der Regularien des Flugsports, zum ordnungsgemäßen Umgang mit den Vereinsmitteln, zur Achtung und Sauberhaltung der Nutzungsflächen des Vereins, sowie der umliegenden Landwirtschaftsflächen verpflichtet.

    2.4

    Tandem-/Passagierflugbetrieb

    2.4.1

    Die Berechtigung, in vereinseigenen Luftsportgerät Personen mitzunehmen, richtet sich nach den Bestimmungen der LuftPersV.

    2.4.2

    Tandempiloten sind verpflichtet vor jeden Flugbetrieb die vereinseigene Ausrüstung auf ihre Sicherheit und ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

    2.4.3

    Kommerzielle Passagierflüge dürfen derzeit nur mit vereinseigenem Luftsportgerät im Rahmen des Windenschleppbetriebes und nur von zugelassenen Mitgliedern des Vereins durchgeführt werden.

    2.4.4

    Tandemflüge von Gastpiloten sind im Rahmen einer Tagesmitgliedschaft möglich, wenn diese nicht für kommerzielle Ziele durchgeführt werden.

    2.5

    UL-Flug (Ultraleichtflug)

    2.5.1 

    Der UL-Flugsport mit motorgetriebenen LFZ im Gleitschirm- und Drachenflieger Ostrau e.V. ist als Einzelsport organisiert. Auf dem Gelände dürfen nur die in Anlage 1 der jeweils gültigen “Außenstart- und Landegenehmigung“ aufgeführten Piloten und Geräte starten und landen! Jeder Pilot hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Starts und Landungen zeitnah und lückenlos im Flugbuch dokumentiert sind.

    2.5.2

    Im Sommerhalbjahr, ist in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und im Winterhalbjahr in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, das Starten von UL-Flugzeugen untersagt!

    2.5.3

    Luftsportgeräte (UL`s) benutzen die ausgewiesenen Flächen. Die Start- und Landebahn sollte ständig kurz gemäht und eben sein. Die Piloten haben sich vor dem Start vom ordnungsgemäßen Zustand der Start- und Landebahn zu überzeugen. Es darf kein Seil auf der
    Startbahn liegen.

    2.5.4

    Einflüge in die Platzrunde erfolgen in der Regel aus nördlicher Richtung. Umliegende Ortschaften und Gebäude sind zu meiden und ein sicherer Abstand zu Hindernissen (Silo!) zu halten. Abflüge vom Platz erfolgen in der Regel aus dem Querabflug ebenfalls in nördliche Richtung unter Beachtung von Abständen zu Hindernissen und umliegenden Ortschaften.


    2.5.5 

    Platzrunde für Gleitschirm- und UL-Flugbetrieb
    UL-Piloten fliegen die nördliche (dem Dorf abgewandte) Platzrunde. Alle HG-/GS-Piloten fliegen die südliche (dem Dorf zugewandte) Platzrunde.

    2.5.6 

    Jeglicher Betrieb ist unter Beachtung der Sicherheit und so durchzuführen, dass Umwelt und umliegende Bevölkerung so wenig wie möglich Lärmbelästigung ausgesetzt werden. Um unnötige Lärmbelästigung zu vermeiden gilt: Umliegende Ortschaften, Gebäude und bebauten Gebiete dürfen nicht überflogen werden. Der An- und Abflug aus und in südlicher Richtung ist nicht gestattet. Nach dem Start gilt das sofortige Wegfliegen von Platz. Das Fliegen von unnötigen Show- und Platzrunden ist wegen Lärmbelästigung untersagt.

    2.5.7

    Einzelstart und –landungen bei GS-/HG-Windenschlepp
    Der UL-Pilot (bei Einzelflügen) meldet seinen geplanten Start oder die Landung per Funk beim Windenfahrer (Frequenz 120,975 MHz) oder Startleiter (PMR-Frequenz) an. Diese erteilen anhand der Flugsituation die Start- bzw. Landefreigabe und unterbrechen zur Sicherstellung von UL-Starts oder –Landungen den Windenflugbetrieb.

    2.5.8

    Bei Start/Landungen von mehr als einem UL-Fluggerät
    … wird durch die UL-Piloten ein Flugleiter eingesetzt. Dieser ist dem Startleiter für Windenschlepp nachgeordnet und koordiniert auf Basis der Startleiterinformationen den ULFlugbetrieb. Bei gleichzeitig stattfindendem Windenbetrieb erfolgt der Start in Abstimmung mit
    dem Startleiter, ansonsten in Abstimmung mit dem Flugleiter.

    2.5.9

    Kommerzielle UL-Flüge sind auf dem Gelände nicht gestattet. Die Mitnahme von Personen mit UL bzw. Motorschirm darf nur zu privaten Zwecken erfolgen.

    2.6 

     Modellflugbetrieb

    2.6.1 

    Jeder Platzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass kein Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach vermeidbar belästigt wird.

    2.6.2

    Straßen und Wege die innerhalb des für den Flugbetrieb zugelassenen Luftraumes liegen, sind in einer Höhe von mindestens 25 m über Grund zu überfliegen.

    2.6.3 

    Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig von Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren, des Vorbereitungsraumes und von
    Fahrzeugabstellplätzen sind untersagt. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten in der Einflugschneise ist der Betrieb von Flugmodellen für die Dauer der Arbeiten einzustellen.

    2.6.4 

    Starts und Landungen dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Start- und Landefeld ausgeführt werden. Innerhalb des Vorbereitungsraums sind Flugmodelle zu tragen oder von Hand zu führen.

    2.6.5

    Bei Flugbetrieb mit mehreren Mitgliedern ist ein Startleiter einzusetzen. Der Flugleiter überwacht die Einhaltung der Flugbetriebsordnung. Es besteht Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen, die durch ihr Verhalten Einfluss auf den Flugbetrieb und die Sicherheit am
    Fluggelände nehmen (Hausrecht).
    Im Interesse des sicheren und unfallfreien Flugbetriebs gibt der Flugleiter Sicherheitsinformationen an diese Personen weiter. Er vermerkt die Anwesenheit der am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten, eventuelle Außenlandungen und Abstürze.

    2.6.6 

    Gastflieger dürfen nur in Anwesenheit und mit Abstimmung eines Flugleiters am Flugbetrieb auf unseren Fluggeländen teilnehmen. Gastflieger müssen eine Tagesmitgliedschaft erwerben und sich vor Aufnahme des Flugbetriebes beim Flugleiter mit gültigem Versicherungsnachweis anmelden.

    2.6.7

    Es dürfen nur Flugmodelle bis max. 25 kg Gesamtgewicht betrieben werden.

    2.6.8 

    Die Flugmodelle dürfen nur in einem bestimmten Flugsektor betrieben werden, der wie folgt definiert ist:
    Nordgrenze: 300 m; Ostgrenze:300m; Westgrenze 300m Start und Landebahn;
    Südgrenze: Start- und Landebahn.
    Der südliche Rand des Fluggeländes (in Richtung Dorf) ist auf keinen Fall zu überfliegen.

    2.6.9 

    Flugmodelle dürfen von Sonnenaufgang bis 30 Minuten. vor Sonnenuntergang geflogen werden. Darüber hinaus gelten folgende Flugzeiten nur für Verbrennungsmotor-Flugmodelle: Werktags 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
    Während der Winterperiode darf in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und in der Sommerperiode von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Ortszeit) kein Flugbetrieb durchgeführt werden.
    Der Betrieb mit Flugmodellen aller Art ist nur gestattet, wenn kein Flugbetrieb durch die Sektion Gleitschirm- und Drachenflug Ostrau e.V. durchgeführt wird. Bei Start und Landung von ULFlugbetrieb ist Modellflug nicht erlaubt!

    2.6.10

    Verbrennungs-Flugmodelle dürfen nur betrieben werden, wenn diese einen Lärmpegel von 71 dB(A)/25 m nicht überschreiten. Turbinentriebwerke dürfen den Lärmpegel von 80 dB(A)/25m nicht überschreiten. Der Nachweis hierfür ist durch modellbezogenen Lärmpass zu führen.
    Es dürfen höchstens 2 Flugmodelle (Schallpegel 68 dB(A)/25m) mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft betrieben werden oder 1 Flugmodell mit Turbinentriebwerk.

    2.6.11

    Vor dem Einschalten der Fernsteuerung hat sich der Pilot in das Flugbuch einzutragen. Jeder Pilot mit FM-Fernsteueranlage hat eine entsprechende Frequenzfahne am Sender anzubringen.

    3.0

    Fluggelände Miera/Kirschberg

    3.1

    Gelände
    Zugelassenes Fluggelände für Hängegleiter und Gleitsegel
    GPS: 51° 8'12.50"N 13° 4'51.98"E
    Startrichtung: Süd – SSO
    Höhendifferenz: 60 m
    Bei Wind aus Südwest oder West muss mit Leeturbulenzen durch den angrenzenden Wald gerechnet werden. Starten verboten!


    3.2

    Gastflugberechtigung Gleitschirm und Hängegleiter
    Gastpiloten können im Rahmen einer Tagesmitgliedschaft unter Einhaltung derFlugbetriebsordnung und Geländeordnung des Vereins Gleitschirm- und Drachenflieger Ostrau e.V. am Flugbetrieb teilnehmen.

    3.3

    Der Gastflieger muss eine gültige Lizenz, Haftpflichtversicherung vorweisen können sowie ein gemäß LuftGerPV § 10 mustergeprüft und nachgeprüft zugelassenes Luftsportgerät besitzen.

    3.4

    Gastpiloten sind zum Einhalten der Regularien des Flugsports und der Geländeordnung, zum ordnungsgemäßen Umgang mit Vereinsmitteln, zu Achtung und Sauberhaltung der Nutzungsflächen des Vereins, sowie der umliegenden Landwirtschaftsflächen verpflichtet.

    4.

    Ausbildung

    4.1

    Der Verein bildet keine Personen zum Luftsportgeräteführer aus. Im Rahmen eines Nutzungsvertrages können Flugschulen die Gelände zur Ausbildung nutzen. Es gilt die Flugbetriebsordnung des Vereines.

    4.2

    Die Flugschulen haben die Pflicht, vor Beginn der Ausbildung, das jeweilige Gelände zu inspizieren. Bei Nichtgewährleistung von Ordnung und Sicherheit darf keine Ausbildung stattfinden.

    4.3

    Ausbildung und Nutzung der Gelände erfolgt in Verantwortung und auf eigene Gefahr der Flugschulen. 

    4.4

    Die Gelände und genutzte Technik sind sorgsam und nachhaltig zu behandeln!

    5.

    Haftung

    5.1

    Die Teilnahme am Flugbetrieb und die Nutzung des jeweiligen Geländes erfolgt auf eigene Gefahr der teilnehmenden Personen.

    5.2

    Für die Haftung des Halters gegenüber Dritten und die Haftung des Luftfahrzeugführers aus dem Beförderungsvertrag gelten in allen Fällen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Luftverkehrsgesetzes.

    5.3

    Jeder Luftsportler und Luftfahrzeugführer, Modellflieger hat sich ausreichend selbst zu versichern. Für Schäden an Luftfahrzeugen haftet der Verursacher in voller Höhe, wenn diese nicht durch ausreichende Versicherungen für Luftsport, Luftfahrzeugführer und Modellflieger abgedeckt sind.

    5.4

    Für jeden Piloten sind die jeweils gültigen Flugbetriebsordnungen (je nach Betriebsart) des DHV oder des DULV sowie alle weiteren gesetzlichen Vorschriften des Gesetzgebers für die Teilnahme am Luftverkehr bindend.

    5.5

    Für Schäden im Rahmen der Flugschulausbildung durch Flugschulen übernimmt der Verein keine Haftung.

    5.6

    Von den Beteiligten sind Schäden zu ersetzen, die dem Verein oder Dritten beim Flugbetrieb durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugefügt werden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Flugbetriebsordnung.

    5.7

    Der Verein oder die Vorstandsmitglieder können in keiner Weise für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden.

    5.8

    Jegliche vorgeschlagenen Maßnahmen die von Mitgliedern zur Verbesserung von Flugbetrieb oder Flugsicherheit führen sollen, bedürfen vor deren Umsetzung der Zustimmung des Vorstandes.

    5.9

    Der Vorstand behält sich weitere Bestimmungen und Einzelmaßnahmen vor, wenn damit die Flugsicherheit erhöht werden kann oder ein besserer Ablauf des Flugbetriebes sichergestellt wird.

    5.10

    Jedes Vereinsmitglied und Tagesmitglied hat diese Flugbetriebsordnung gemäß Beschlussstand anzuerkennen und sich selbst darum zu kümmern, dass ihm diese im aktuellen Stand vorliegt.

    5-11

    Verstöße gegen diese Flugbetriebsordnung können gemäß Satzung des Gleitschirm- und Drachenflieger Ostrau e.V. zum Flugverbot sowie zum Ausschluss aus dem Verein führen.
       
      Zschochau, den 01.01.2020                                   
    Peter Lenk, Vorsitzender