§
1Name, Sitz Geschäftsjahr |
a) |
Der Verein führt den Namen Gleitschirm-und
Drachenflieger Ostrau e.V. |
b) |
Der Verein hat seinen Sitz in Ostrau und ist im
Vereinsregister desAmtsgerichts
Chemnitz
eingetragen. |
c) |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck |
a) |
Vereinszweck ist die Förderung des Sports und aller
damit verbundenen
körperlichen
Ertüchtigungen, insbesondere die Pflege und Förderungdes
Drachen-und
Gleitsegelflugsports,
des Ultraleichtflugsports und
anderer Sportarten. |
b) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
c) |
Der Verein hat eine Abteilung „Volleyball“. |
d)
|
Der Verein hat eine Abteilung „Flugmodellsport“ |
e) |
Der Verein kann weitere Abteilungen bilden. |
§ 3
Vereinstätigkeit |
|
In der Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der
Verein die
Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen im Breiten-und
Wettkampfsport vor. Insbesondere ist vorgesehen:
• interessierten Personen das Fliegen zu ermöglichen,
• für Ausbildung
zu sorgen,
• die
Sportstätten
zu organisieren und zu verwalten und
• Volleyball als organisierten Freizeitsport zu
ermöglichen,
• und Flugmodellsport als organisierten Freizeitsport zu
ermöglichen |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
a) |
Mitglied kann jede
natürliche Person werden. |
b)
|
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des oder der
Sorgeberechtigten. |
c) |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
(1) Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
muss nicht begründet werden.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den
Vorstand ist
unanfechtbar.
(4) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der
Vorstand nach Anhörung
der Mitgliederversammlung.
|
d) |
Die Mitglieder des Vereins unterteilen
sich in:
•
ordentliche Mitglieder (Aktive),
•
Fördermitglieder (passive),
•
Ehrenmitglieder,
•
Tagesmitglieder. |
e) |
Ordentlicher
Mitglieder sind diejenigen, die sich
aktiv an der
Vereinstätigkeit,
gleich in welcher
Abteilung, und
an der Vereinsführungbeteiligen. |
f) |
Fördermitglieder
unterstützen den Verein durch Zahlung
eines Beitrages. |
g) |
Ehrenmitglied
kann werden, wer sich in ganz
besonderer Weise für den
Verein eingesetzt hat
sowie
als
Förderer für den Verein auftritt.
Ehrenvorsitzender kann werden, wer durch
langjährige
ganz besonders
aktive Arbeit und Erfahrung als Mitglied und im
Vorstandsvorsitz die
Entwicklung
des Vereins positiv vorantreibt. Über die Aufnahme als
Ehrenmitglied
bzw. Wahl zum
Ehrenvorsitzenden entscheidet die
Jahreshauptversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bei
Ehrenmitgliedern
entfällt der Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder werden
zur Jahreshauptversammlung
eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Der Ehrenvorsitzende
ist
zu Vorstandssitzungen einzuladen und hat das
Recht auf Anhörung mit lediglich beratender
Funktion. |
h) |
Tagesmitglieder
sind Inhaber von Luftfahrerscheinen
für Luftsportgeräte,welche
die Anlagen
oder Geräte des Vereins zur Ausübung des
Flugsports
nutzen möchten; bzw. Personen, die mit
einemdoppelsitzigen
Luftsportgerät des Vereins oder eines Vereinsmitglieds
mitfliegen möchten.
(1)
Jede natürliche Person kann eine Tagesmitgliedschaft
erwerben.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
(gesondertes Formular mit
Eintrag ins Flugbuch)
entscheidet
der
Vorstand. Ist kein
Vorstandsmitglied auf dem Vereinsgelände anwesend,
erfolgt
dieEntscheidung
über die Aufnahme durch den Startleiter oder den
Windenfahrer.
(3) Die
Tagesmitgliedschaft beginnt
mit der Unterzeichnung des
Aufnahmeantrages durch das
Vorstandsmitglied, den Startleiter oder
Windenfahrer.
(4) Die
Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des
Flugbetriebes an
dem jeweiligen Tag.
(5) Das Tagesmitglied besitzt kein Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung.
(6) Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich
nach der aktuellen
Beitragsordnung und sind
direkt
beim Vorstandsmitglied,
dem
Startleiter oder Windenfahrer zu entrichten. |
i) |
Beim Wechsel der Mitgliedschaft von einer
Abteilung in den Hauptverein
wird die dafür jeweils
festgelegte Aufnahmegebühr und der dort
festgelegte Beitrag erhoben. Das gilt ebenso
für einen
Wechsel vom
Hauptverein in eine Abteilung. |
j) |
Bei aktiver Mitgliedschaft mit Flugausbildung und
gleichzeitiger
Mitgliedschaft in einer Abteilung
(sog. Mehrfachmitgliedschaft) wird
neben dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung
für
„Mitgliedschaftmit
Flugausbildung“ auch der Mitgliedsbeitrag nach der
Finanzordnung
der
jeweiligen Abteilung geschuldet. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
a) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem
Verein.
1.
Der
Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins
schriftlichzu
erklären.
2.
Die
Austrittserklärung muss dem 1. Vorsitzenden bis
spätestens 30.09. des laufenden
Jahres
zugegangen sein.
3.
Geht
die Austrittserklärung nach dem 30.09. des laufenden
Jahreszu,
endet die Mitgliedschaft
zum 31.12. des folgenden Jahres. |
b) |
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der
Mitgliederliste.
(1)
Ein
Vereinsmitglied wird von der Mitgliederliste
gestrichen, wenn es
sich mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet und
auch nach einer Mahnung durch den Schatzmeister
nicht fristgerecht zahlt.
(2)
Ein Vereinsmitglied wird auch von der
Mitgliederliste
gestrichen,
wenn es seinen Wohnsitz
verlegt
und dem 1. Vorsitzenden die neue
Anschrift nicht mitteilt.
(3)
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
durch den 1.Vorsitzenden, der die Mitgliederliste
verwaltet.
(4)
Eine Anhörung des Vereinsmitglieds vor Streichung
von der
Mitgliederliste ist nicht
erforderlich. (5)
Die Bekanntgabe der Streichung von der
Mitgliederliste an das
Vereinsmitglied
ist nicht
erforderlich. |
c) |
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem
Verein.
(1)
Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt
dann, wenn das Verhalteneines
Vereinsmitglieds in
grober Weise gegen die Satzung oder die
Interessen
des Vereins verstößt.
(2)
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die
Mitgliederversammlung
mit
Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen
Stimmen.
(3)
Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung muss dem
Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein.(4)
Der Beschluss des Ausschusses ist dem
Betroffenen durch
den Vorstandmittels
eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben. |
§ 6 Beiträge |
|
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe
des Beitrages
wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlungsweise und
Fälligkeit wird
vom Vorstand
beschlossen. Es wird eine Aufnahmegebühr
erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung
bestimmt. |
§ 7 Organ des Vereins |
|
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. |
§ 8 Vorstand |
a) |
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem
Flugsicherheitsbeauftragten, dem Zeugwart und
dem jeweiligen Abteilungsleiter. |
b) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. und 2.Vorsitzenden jeweils allein
vertreten |
c) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im
Amt. |
d) |
Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahrvollendet
haben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden. |
e) |
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins
die
Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
f) |
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung
gegenüber
Dritten in
der Weise beschränkt,
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastungvon
und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme
eines
Kredits von
mehr als € 3.000,-
die Zustimmung der
Mitgliederversammlung
erforderlich ist. |
§ 9 Mitgliederversammlung |
a) |
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Quartal statt. Sie ist
ferner einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
und
unter Angabe der
Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. |
b) |
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vor
dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung
mitzuteilen. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. |
c) |
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen
Stimmen. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzungenthält,
ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitgliedererforderlich.
Für die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der
Zustimmung
von neun Zehntel der Mitglieder. |
d) |
Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel
der
erschienenen Mitglieder dies beantragt. |
e) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift,
die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. |
§ 10 Abteilungen |
a) |
a) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
erforderlich. |
b) |
Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss
geleitet. Diesem sollen mindestens ein
Abteilungsleiter und ein stellvertretender
Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung angehören.
Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Zu den Abteilungsversammlungen ist der
Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine
Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen
zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein
schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand
zeitnah vorzulegen ist. |
c) |
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben
des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch
unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach
Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind
zudem an die Beschlüsse gebunden, die der Vorstand
oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen
hat. |
d) |
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand
vollständig in eigener Verantwortung. Die Abteilungen
erheben ihre Abteilungsbeiträge selbst und in eigener
Verantwortung, sie haben ein eigenes Kassenrecht. |
e) |
Aus dem jeweiligen Abteilungsbeitrag ist ein
Teilbetrag zur Deckung der anteiligen Gemeinkosten an
den Verein zu überweisen. Die Höhe des Teilbetrages
wird in der Abteilungsfinanzordnung festgelegt. Eine
Abänderung der Abteilungsfinanzordnung bedarf der
Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungskasse obliegt
der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten
Kassenprüfer des Vereins. |
f) |
Mindestens einmal jährlich hat die
Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor
der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung.
Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten
Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet,
soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung
leitet. |
g) |
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig
für: • die Wahl der Ausschussmitglieder, • die
Entlastung der Ausschussmitglieder, • die Wahl von
Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein, •
Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
• die Planung, Verwendung und Genehmigung des
Abteilungsetats und • die Entlastung. |
h) |
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere
Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme,
jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht. |
§ 11 Auflösung des Vereins |
a) |
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck
einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
Vereinsmitglieder anwesend sind. |
b) |
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung |
c) |
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun
Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
d) |
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. |
e) |
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an das Tierheim Ostrau, welches das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. |
§ 12 Haftung |
a) |
a) Der Verein, die Abteilungen, die Amtsträger und die
Beauftragten haften grundsätzlich nicht für Schäden,
die den Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des
Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des
Vereins bzw. bei Veranstaltungen des Vereins
entstehen. |
b) |
§ 12 lit. a) gilt nicht für die Haftung von
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. |
c) |
§ 12 lit. a) gilt auch nicht für Schäden, deren Ersatz
durch Versicherungen gedeckt ist. |
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Ostrau, den 06.04.2019 |
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