für Hängegleiter, Gleitsegel, Modellflug und
Ultraleichtflieger des Drachen und Gleitschirmflieger
Ostrau e.V. (Stand 01.01.2021) |
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1. 2. 3. 4. 5. 6. |
Inhaltsübersicht Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen für Hängegleiter und Geleitsegel Bestimmungen für den Modellflug Bestimmungen für Motorschirm und Ultraleichtflug besondere Bestimmungen für das Fluggelände Mira sonstige Hinweise |
1. | allgemeine Bestimmungen für alle Hängegleiter, Gleitsegel, Modell und Ultraleichtflieger |
a) | Die Flugbetriebsordnung gilt auf dem Fluggelände „Zum Spitzen“ des Drachen und Gleitschirmfliegervereins Ostrau e.V. für den Betrieb der Hängegleiter, Gleitsegel, Flugmodelle, Motorschirme und Ultraleichtflieger. Sie ergänzt die allgemeinen luftrechtlichen Vorschriften und personenbezogenen Erlaubnisse, deren Gültigkeit sie nicht berührt. |
b) |
Das Befahren des Fluggeländes und das Parken von Kraftfahrzeugen darauf ist während des Flugbetriebs verboten. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile, die ausschließlich auf dem Fluggelände und nur von Vereinsmitgliedern gefahren werden dürfen. Diese beiden Fahrzeuge dürfen auf dem öffentlichen Weg zwischen Geräte Container und Fluggelände nicht mit Motorkraft bewegt werden. |
c) |
Vor Beginn jedes Schlepp oder Flugbetriebs ist zu
kontrollieren, dass die Beschilderung „Flugplatz
betreten verboten“ im Abstand von 200 m auf der
gesamten Schleppstrecke vorhanden und intakt ist. Ist
das nicht gewährleistet, sind die Schilder vor Beginn
zu erneuern. Ersatz befindet sich im Geräte Container. |
d) |
An jedem Start und am Landeplatz ist bei Flugbetrieb
je ein Windrichtungsanzeiger gut sichtbar
aufzustellen. |
e) |
Motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte haben die
Nordplatzrunde, alle anderen Luftsportgeräte die
Südplatzrunde zu fliegen. |
f) | Der gleichzeitige Betrieb von Hängegleitern und Gleitsegeln, Flugmodellen und motorgetriebenen ultraleichten Luftsportgeräten ist verboten. |
1. Motorgetriebene
ultraleichte Luftsportgeräte dürfen nach Freigabe des
Startleiters oder des Windenfahrers nur starten oder
landen, 2. Flugmodelle dürfen nach Freigabe durch den Startleiter oder den Windenfahrer nur starten oder landen, wenn kein motorgetriebenes ultraleichtes Luftsportgerät, kein Hängegleiter bzw. kein Gleitsegel startet, in der Platzrunde fliegt oder landet. |
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g) |
Der Überflug der
nahegelegenen naturschutzrechtlich schutzbedürftigen
Gebiete (Waldstück nordöstlich des Fluggeländes) ist
mit allen Luftsportgeräten zu vermeiden; das gilt
ebenso für die umliegenden Ortschaften. |
h) |
Für den Funk am Fluggelände sind folgende Frequenzen
zu verwenden: 1. Windenfahrer, Startleiter, Hängegleiter und Gleitschirme: PMR446, Frequenzbereich 446,000 bis 446,200 MHz; 2. Windenfahrer und motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte: 120.975 MHz. |
i) |
Der Betrieb von Hängegleitern, Gleitsegeln,
Flugmodellen, Motorschirmen und Ultraleichtfliegern
ist auf dem Vereinsgelände ausschließlich
Vereinsmitgliedern erlaubt. Passagiere von
Hängegleitern, Gleitsegeln, Motorschirmen und
Ultraleichtfliegern dürfen ebenfalls nur
Vereinsmitglieder sein.
Es besteht die Möglichkeit, eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben. |
2. | Bestimmungen für Hängegleiter und Gleitsegel |
a) |
Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln
gilt zuerst die Flugbetriebsordnung des Vereins
„Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in der
jeweils gültigen Fassung, die jedes Vereinsmitglied im
Internet auf der Seite www.dhv.de einsehen kann. |
b) |
Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln
sind ausschließlich auf den im Lageplan Ziffer I. 1.
grün, blau und orange gekennzeichneten Flächen
zulässig. |
c) |
Hängegleiter und Gleitsegel haben die Südplatzrunde zu
fliegen. |
d) |
Erlaubt sind Windenschleppstarts mit Hängegleitern und
Gleitsegeln bis zu einer Ausklinkhöhe von 450 m über
Grund. Während militärischer Tag Tiefflug
Betriebszeiten sind Windenschleppstarts mit
Hängegleitern und Gleitsegeln nur bis zu einer
Ausklinkhöhe von 150 m über Grund erlaubt. |
e) |
Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen
und motorgetriebenen ultraleichten Luftsportgeräte
stattfinden. |
f) |
Am Start und am Landeplatz hat eine Erste Hilfe
Ausrüstung vorhanden zu sein, die der für das
Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen
Ausrüstung entspricht. |
g) |
Vor Aufnahme des Schleppbetriebs muss sichergestellt
sein, dass die Videoanlage, mit der der Windenfahrer
den Startplatz sieht, störungsfrei funktioniert und
eine sichere Sprechverbindung zwischen Startplatz und
Winde besteht. Der Schleppbetrieb ist sofort
einzustellen, wenn die Sichtverbindung über die
Videoanlage gestört ist. Ist die Sichtverbindung
gestört, darf nur der Teil der Schleppstrecke genutzt
werden, auf dem Sichtverbindung zwischen Startplatz
und Winde besteht. |
h) |
Starts und Landungen auf Höhe des Silos (Silageanlage)
dürfen bei nördlichem und südlichem Seitenwindeinfluss
nicht durchgeführt werden. |
i) |
Starts und Landungen am östlichen Ende des
Fluggeländes dürfen nur mit einem horizontalen
Mindestabstand von 50 m zur asphaltierten
Verbindungsstraße zwischen Zschochau und Steuden
erfolgen. |
j) |
Schulungsbetrieb mit Anfängern darf nur auf den im
Lageplan Ziffer I. 1. grün und blau gekennzeichneten
Flächen stattfinden. |
k) | Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln dürfen nur mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 50 m zu haltenden oder geparkten Kraftfahrzeugen erfolgen. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile. |
3. | Bestimmungen für den Modellflug |
a) | Allgemein und Luftrechtlich |
(1)
Der Aufstieg und die
Landung von Flugmodellen ist nur auf den Flächen der
Flurstücksummern 299/2, 300/2, 301/2 der Gemarkung
Zschochau, Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau,
51° 12' 09" N / 13° 11' 31" O und nur durch Vereins
bzw. Tagesmitglieder gestattet. (2) Flugmodelle haben die Südplatzrunde zu fliegen. (3) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen, Tiere, Sachen von besonderem Wert oder Anlagen nicht gefährdet oder mehr als notwendig gestört werden. (4) Während des Modellflugbetriebes ist das Modellfluggelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern sind geeignete Absperrungen aufzustellen und eine Ordnungskraft einzusetzen. (5) Während des Modellflugbetriebes darf nur die vorgegebene Start und Landefläche mit einer Richtabmessung von 100 m x 15 m zur Verfügung stehen. Auf den Erlaubnisbescheid de r Landesdirektion Sachsen in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen. Während des Start und Landevorganges müssen die Start und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. (6) Bei Modellflugbetrieb ist eine Windrichtungsanzeige erforderlich. (7) Der Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, der Vorbereitungsraum für Steuerer, sowie die Parkplätze sind der Start und Landefläche jeweils durch mobile Absperrungen (z. B. mit Flatterband) abzugrenzen. (8) Zwischen dem Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstigen nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, dem Vorbereitungsraum für Steuerer sowie parkenden Kraftfahrzeugen und der Begrenzung der Start und Landefläche ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m bzw. bei Betrieb von Flugmodellen bis zu 5 kg Startmasse ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m einzuhalten. (9) Die Begrenzungen der Start und Landefläche, des Vorbereitungsraumes für Steuerer und der Parkplätze sind dabei jeweils deutlich sichtbar zu kennzeichnen. (10) Der erlaubnispflichtige Modellflugbetrieb ist ausschließlich in der im Lageplan gemäß Ziffer I. 1. grün gekennzeichneten Fläche zulässig. (11) Bei Start oder Landevorgängen muss sichergestellt sein, dass sich auf Wege oder Straßenabschnitten im An-/Abflugsektor auf mindestens 25 m Breite keine Personen oder störenden Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden. (12) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersone n außerhalb des Modellfluggeländes (z. B. Spaziergängern, Feldarbeitern) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Flugmodelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit usw.) zu berücksichtigen. (13) Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig. (14) Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. (15) Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten. (16) Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Modellflugbetrieb unverzüglich so lange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und die Landesluftfahrtbehörde hierüber zu informieren. (17) Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist währen d des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist. (18) Bei Modellflugbetrieb ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Modellflugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern. (19) Ein Fluggleiter ist nicht einzusetzen, wenn Modellflugbetrieb mit lediglich zwei Vereinsmitgliedern gleichzeitig stattfindet. Diese müssen ihren Flugbetrieb nach dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme aufeinander abstimmen. (20) Ist kein Flugleiter am Modellfluggelände eingesetzt, dürfen Flugmodelle über 2 kg Startmasse nur betrieben werden, wenn der Steuerer Kenntnisse entsprechend § 21a Abs. 4 Satz 1 bzw.Satz 3 LuftVO nachweisen kann. Dies gilt ebenso für Flugmodelle mit 2 kg oder weniger Startmasse, die in Höhen über 100 m über Grund betrieben werden. (21) Der Flugleiter muss sicherstellen, dass Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen im Aufenthaltsraum und nicht auf der Start und Landefläche anzutreffen sind. (22) Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Modellflugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Flugmodelle(s) (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. (23) Im Modellflugbuch müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z. B. Absturz von Flugmodellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen von besonderem Wert, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Diese Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen. (24) Bei geringem Modellflugbetrieb ohne Flugleiter ist das Modellflugbuch vom Steuerer selbst zu führen. (25) Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Modellflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. (26) Bei Modellflugbetrieb muss die freie Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, zum Vorbereitungsraum für Steuerer sowie zur der Start und Landefläche bestehen, damit in Notfällen eine ungehinderte An und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen gewährleistet ist. (27) Der Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen entsprechend § 19 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. (28) Alle Verbrennerflugmodelle (Kolbenantrieb), die auf dem Modellfluggelände betrieben werden sollen, müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet sein. (29) Jeder Flugmodelleigentümer hat unter den in der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten LVL genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor zu vermessen und über die Messung ein Messprotokoll („Lärmpass“) anzulegen. (30) Di e Messprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten: (a) Bezeichnung des Flugmodells (b) Art des Motors (c) Material, Blattanzahl, Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube (wenn vorhanden) (d) verwendeter Schalldämpfer (e) ermittelte Messwerte (f) verantwortlicher Messbeauftragter. (31) Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche, für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen wurden (z. B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen Schallpegels führen können. (32) Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. (33) Die Messprotokolle sind beim Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Landesluftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. (34) Das Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B. Startwinden) dürfen nu r in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. (35) Unfälle mit Personen oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Bescheides sind der Landesluftfahrtbehörde unbeschadet Ihrer Anzeigepflicht nach § 7 LuftVO unverzüglich anzuzeigen. (36) Der Betrieb von Flugmodellen außerhalb der Sichtweite des Steuerers ist verboten. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann (vgl. § 21b Abs. 1 Satz 2 LuftVO). (37) Steuerer von Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen (vgl. § 21f LuftVO). |
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b) | Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb |
(1)
Der Steuerer eines
turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme
des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu
überzeugen, dass der festgelegte Flugraum unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht,
aero dynamische Eigenschaften)ausreichend für einen
sicheren Modellflugbetrieb ist. Sofern der festgelegte
Flugraum nicht ausreichend ist, darf das
turbinengetriebene Flugmodell nicht an dem
Modellfluggelände betrieben werden. Turbinen dürfen
nur in Verbindung mit einer elektronischen
Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine
Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und
Abgastemperatur vornimmt. (2) Vor Inbetriebsetzen der Turbine muss ein speziell dafür geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Modellfluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen. (3) Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur hinter der mobilen Absperrung auf der Start und Landefläche stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden. (4) Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt währenddessen im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot. |
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c) | geländespezifische Bestimmungen |
(1)
Der Aufstieg und die Landung von
Flugmodellen ist täglich, jedoch nur außerhalb der
Nachtzeit zulässig. Nachtzeit sind die Stunden
zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und
dem Beginnder bürgerlichen Morgendämmerung. Die
bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am
Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter
dem Horizont befindet. (2) Der Betrieb von Flugmodellen ist ohne Verbrennungsmotor nur bis max. 25 kg Startmasse zulässig. (3) Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) mit einer Startmasse von nicht mehr als 25 kg und Kolbenmotorantrieb, ist zulässig, wenn sie die folgenden Emissionspegel (LAeq) nicht überschreiten (a) ein Flugmodell 71 dB(A) / 25 m; (b) zwei Flugmodelle gleichzeitig jeweils 68 dB(A) / 25 m. (4) Der Betrieb von Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) ist zulässig wenn sie den Emissionspegel (LAeq) für ein Flugmodell von 80 dB(A) / 25 m nicht überschreiten. (5) Für das Betriebsverbot des § 21b Abs. 1 Ziffer 2 der LuftVO gilt gemäß Erlaubnisbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 28.02.2019, Geschäftszeichen DD36 4056/38/73, insoweit eine Ausnahme, dass Modellflug in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m zu Menschenansammlungen betrieben werden darf. (6) Das Betriebsverbot von Modellflug über Menschenansammlungen besteht hingegen uneingeschränkt. Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen. |
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4. | Bestimmungen für Motorschirm und Ultraleichtflug |
a) | Starts und Landungen mit motor getriebenen Luftsportgeräten sind nur auf der Start und Landefläche; Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau, Gemarkung Zschochau, Koordinaten (Mitte der Start --/Landefläche): 51° 12 ' 10 '' N / 13° 11 ' 40 '' O; 400 m lang * 25m breit, in An und Abflugrichtung 060° / 240° erlaubt. |
b) | Starts und Landungen mit motorgetriebenen Luftsportgeräten sind nur Vereinsmitgliedern erlaubt, die Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Außenstarts und -landungen mit motorgetriebenen Luftsportgeräten gemäß § 25 Abs. 1 LuftV G i.V.m. § 18 Abs. 1 LuftVO sind. Der Luftsportgeräteführer muss eine Mehrfertigung dieser Erlaubnis auf den Fluggelände mitführen und auf Verlangen der kontrollberechtigten Person des Vereins, bzw. der Polizei, vorzeigen. |
c) |
Von der Außenstart und landeerlaubnis darf auf dem
Fluggelände des Vereins nur Gebrauch gemacht werden,
wenn (1) das Gelände ausreichend tagesmarkiert und durch die Verbotsschilder so gesichert ist, dass ein Betreten während des Betriebs durch Unbefugte verhindert und niemand gefährdet wird; (2) sich das Gelände in einem betriebssicheren, ordnungsgemäßen Zustand befindet und frei von Hindernissen ist; (3) am Gelände ein Windrichtungsanzeiger aufgestellt ist und (4) am Gelände eine sachkundige, volljährige Person die Überwachung des Flugbetriebes, den betriebssicheren Zustand der Start und Landefläche und das Feuerlösch und Rettungswesen sicherstellt; (5) die sachkundige Person mit der Handhabung der Feuerlösch und Rettungsgeräte vertraut und in der Lage is t, im Bedarfsfall telefonische Hilfe anzufordern; (6) der Erlaubnisinhaber den Verein durch eine schriftliche Erklärung von dessen analoger Verkehrssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO entbunden hat, weil der Verein bei Außenstarts und Landungen dieser Pflicht nicht nachkommen kann. |
d) | Liegen die Voraussetzungen gemäß 4. c) darf der Flug nicht durchgeführt werden. |
e) | Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen, Hängegleitern und Gleitschirmen stattfinden. |
f) | Die Startzahl motorgetriebener Luftsportgeräte ist auf 15 Starts pro Tag begrenzt. |
g) | Die Sicherheitsmindesthöhe darf bei der Durchführung von Flügen nur zum Zwecke des Startens und Landens unterschritten werden. |
h) | Der Führer eines ultraleichten Luftsportgeräts hat sich nach dem Start unverzüglich vom Fluggelände zu entfernen. |
i) | Während der Winterperiode in der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr (Ortszeit) und während der Sommerperiode in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Ortszeit) darf kein Flugbetrieb mit motorgetrieben Luftsportgeräten durchgeführt werden. |
j) |
Flugbetrieb ist nur unter Sichtwetterbedingungen (VMC)
gemäß SERA.5001 i.V.m. § 40 LuftVO nach
Sichtflugregeln (VFR) bei Tag entsprechend SERA.5005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 erlaubt. |
k) | Der Luftsportgeräteführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Ein Überflug der nahegelegenen Ortschaften und Naturschutzgebiete ist zu vermeiden. |
l) | Jeder Flug mit einem motorgetriebenen Luftsportgerät ist in dem im Container befindlichen Hauptflugbuch zu dokumentieren. |
m) | Motorgetriebene Luftsportgeräte haben die Nordplatzrunde zu fliegen. |
n) | Gleichzeitiger Flugbetrieb von motorisierten und nichtmotorisierten Luftsportgeräten bedarf der Zustimmung des Startleiters. |
o) | Der Flugbetrieb ist im Hauptflugbuch für motorgetriebene Luftsportgeräte das Vereins zu dokumentieren. Alle auf dem Gelände durchgeführten Starts und Landungen sind mit Angaben von Tag, Uhrzeit und Name der sachkundigen Person einzutragen. |
p) | Für die Regelung von Personen und Sachschäden muss jeder PilotInhaber einer ausreichenden Haftpflichtversicherung besitzen. |
q) | Unfälle mit Personen oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung Flugbetriebs sind unverzüglich der zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und innerhalb von drei Tagen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden. |
5. | Besondere Bestimmungen für das Fluggelände Miera am Kirschberg |
a) | Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln sind gemäß Erlaubnis des Deutscher Hängegleiterverband e.V., Beauftragter des Bundesministeriums, Prüf und Zulassungsstelle, vom 16.06.1997 am Fluggebiet Miera/Kirchberg nur auf den im Lageplan unten rot gekennzeichneten Flächen zulässig. |
b) | Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln gilt auch dort zuerst die Flugbetriebsordnung des Vereins „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in der jeweils gültigen Fassung, die jedes Vereinsmitglied im Internet auf der Seite www.dhv.de einsehen kann. |
c) |
Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und
Gleitsegeln sind dort nur bei Wind aus Richtung 180°
(Süd) bis 157,5° (Ost Südost) erlaubt. Bei Wind aus anderen Richtungen sind Starts und Landungen verboten. |
d) | Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, solange die Zustimmung des Grundstückseigentümers aufrechterhalten ist. |
e) | An Start und Landestelle muss je ein Windrichtungsanzeiger gut sichtbar aufgestellt sein. |
f) | Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. |
g) | Unfälle und andere Störungen beim Flugbetrieb hat jeder Pilot eigenverantwortlich dem DHV unverzüglich anzuzeigen, unbeschadet der weiteren Meldepflicht nach § 5 LuftVO. |
6. | sonstige Hinweise |
a) | Verstöße gegen diese Flugbetriebsordnung können gleichzeitig Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG darstellen, die von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 58 Abs. 2 LuftVG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können. |
c) | Die Flugbetriebsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. |
Zschochau, am 18.12.2020 Peter Lenk, 1. Vorsitzender |