Fliegen ist Freiheit!
 Mit ein paar Schritten Anlauf vom Startplatz abheben, die Thermik spüren und  ein Gefühl von völliger Freiheit genießen
das ist die Faszination des Gleitschirmfliegens.

Spaß am Fliegen

Gleitschirmfliegen hat sich in den letzten 30 Jahren zu einer eigenen Luftsportart entwickelt.
Das Ziel des Gleitschirmfliegers ist es mit Hilfe von Aufwinden möglichst lange, weit und genussvoll zu fliegen.

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Hangstart

Unser Übungshang, der Kirschberg bei Döbeln, mit einer Höhendifferenz von ca. 60 m, lädt zum Spielen mit dem Schirm ein. Bei entsprechenden Wind lässt es sich auch wundervoll soaren.


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Windenschlepp

Wenn die Berge fehlen wird der Pilot und sein Fluggerät mit Hilfe einer Schleppwinde in die Höhe geschleppt.
Zur Teilnahme am Windenschlepp ist eine ausgefüllte Tagesmitgliedschaft unabdingbar.

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UL Flug

Die Sache mit dem Motor... !
Bei uns sind die Leichtesten der UL Flieger zu Hause. Überwiegend Motorschirme mit Drikes oder Fußstart-Motorschirme.

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Tandemfliegen

Kann man da mal mitspringen?

Gleitschirmflieger springen nicht, sondern Starten kontrolliert vom Boden!
Wir verkaufen keine Gutscheine. Komm vorbei und flieg mit! Kosten: als Tagesmitgliedschaft 50 €

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Fliegen lernen

Ist nicht schwer!

Um sicher Gleitschirm zu fliegen, bedarf es natürlich einer gründlichen Ausbildung. Von den ersten kleinen Flügen am Übungshang bis zu den Höhenflügen, all das erlernst du in einer Flugschule.

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Weitere Information

  • Satzungdes Vereines Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.

    Stand 06.04.2019

    § 1Name, Sitz Geschäftsjahr
    a) Der Verein führt den Namen Gleitschirm-und Drachenflieger Ostrau e.V.
    b) Der Verein hat seinen Sitz in Ostrau und ist im Vereinsregister desAmtsgerichts Chemnitz eingetragen.
    c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Vereinszweck
    a) Vereinszweck ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, insbesondere die Pflege und Förderungdes Drachen-und Gleitsegelflugsports, des Ultraleichtflugsports und anderer Sportarten.
    b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    c) Der Verein hat eine Abteilung „Volleyball“.
    d) Der Verein hat eine Abteilung „Flugmodellsport“
    e) Der Verein kann weitere Abteilungen bilden.
    § 3 Vereinstätigkeit
    In der Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport vor. Insbesondere ist vorgesehen:
      • interessierten Personen das Fliegen zu ermöglichen,
      • für Ausbildung zu sorgen,
      • die Sportstätten zu organisieren und zu verwalten und
      • Volleyball als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen,
      • und Flugmodellsport als organisierten Freizeitsport zu ermöglichen
    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    b) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des oder der Sorgeberechtigten.
    c) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    (1) Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
    (2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
    (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
    (4) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
    d) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
       
    ordentliche Mitglieder (Aktive),
      
    Fördermitglieder (passive),
       
    Ehrenmitglieder,
       
    Tagesmitglieder.
    e) Ordentlicher Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit, gleich in welcher Abteilung, und an der Vereinsführungbeteiligen.
    f) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Beitrages.
    g) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in ganz besonderer Weise für den Verein eingesetzt hat sowie als Förderer für den Verein auftritt. Ehrenvorsitzender kann werden, wer durch langjährige ganz besonders aktive Arbeit und Erfahrung als Mitglied und im Vorstandsvorsitz die Entwicklung des Vereins positiv vorantreibt. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied bzw. Wahl zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Ehrenmitgliedern entfällt der Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende ist zu Vorstandssitzungen einzuladen und hat das Recht auf Anhörung mit lediglich beratender Funktion.
    h) Tagesmitglieder sind Inhaber von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte,welche die Anlagen oder Geräte des Vereins zur Ausübung des Flugsports nutzen möchten; bzw. Personen, die mit einemdoppelsitzigen Luftsportgerät des Vereins oder eines Vereinsmitglieds mitfliegen möchten.
    (1) Jede natürliche Person kann eine Tagesmitgliedschaft erwerben.
    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (gesondertes Formular mit Eintrag ins Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied auf dem Vereinsgelände anwesend, erfolgt dieEntscheidung über die Aufnahme durch den Startleiter oder den Windenfahrer.
    (3) Die   Tagesmitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch das Vorstandsmitglied, den Startleiter oder Windenfahrer.
    (4)   Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes an dem jeweiligen Tag.
    (5) Das Tagesmitglied besitzt kein Stimmrecht auf der
    Mitgliederversammlung.
    (6) Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen
    Beitragsordnung und sind direkt beim Vorstandsmitglied, dem Startleiter oder Windenfahrer zu entrichten.
    i) Beim Wechsel der Mitgliedschaft von einer Abteilung in den Hauptverein wird die dafür jeweils festgelegte Aufnahmegebühr und der dort festgelegte Beitrag erhoben. Das gilt ebenso für einen Wechsel vom Hauptverein in eine Abteilung.
    j) Bei aktiver Mitgliedschaft mit Flugausbildung und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Abteilung (sog. Mehrfachmitgliedschaft) wird neben dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung für „Mitgliedschaftmit Flugausbildung“ auch der Mitgliedsbeitrag nach der Finanzordnung der jeweiligen Abteilung geschuldet.
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
    1.
    Der Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlichzu erklären.
    2.
    Die Austrittserklärung muss dem 1. Vorsitzenden bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein.
    3.
    Geht die Austrittserklärung nach dem 30.09. des laufenden Jahreszu, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des folgenden Jahres.
    b) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste.
    (1) Ein Vereinsmitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet und auch nach einer Mahnung durch den Schatzmeister nicht fristgerecht zahlt.
    (2) Ein Vereinsmitglied wird auch von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seinen Wohnsitz verlegt und dem 1. Vorsitzenden die neue Anschrift nicht mitteilt.
    (3)
    Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, der die Mitgliederliste verwaltet.
    (4)
    Eine Anhörung des Vereinsmitglieds vor Streichung von der Mitgliederliste ist nicht erforderlich.
    (5) Die Bekanntgabe der Streichung von der Mitgliederliste an das Vereinsmitglied ist nicht erforderlich.
    c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
    (1)
    Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt dann, wenn das Verhalteneines Vereinsmitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
    (2)
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein.(4) Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstandmittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
    § 6 Beiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlungsweise und Fälligkeit wird vom Vorstand beschlossen. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
    § 7 Organ des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    § 8 Vorstand
    a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Flugsicherheitsbeauftragten, dem Zeugwart und dem jeweiligen Abteilungsleiter.
    b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten
    c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
    d) Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    e) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    f) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastungvon und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 3.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    § 9 Mitgliederversammlung
    a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
    b) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
    c) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungenthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitgliedererforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der Mitglieder.
    d) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
    e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
    § 10 Abteilungen
    a) a) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
    b) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem sollen mindestens ein Abteilungsleiter und ein stellvertretender Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung angehören. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
    c) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an die Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
    d) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand vollständig in eigener Verantwortung. Die Abteilungen erheben ihre Abteilungsbeiträge selbst und in eigener Verantwortung, sie haben ein eigenes Kassenrecht.
    e) Aus dem jeweiligen Abteilungsbeitrag ist ein Teilbetrag zur Deckung der anteiligen Gemeinkosten an den Verein zu überweisen. Die Höhe des Teilbetrages wird in der Abteilungsfinanzordnung festgelegt. Eine Abänderung der Abteilungsfinanzordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
    f) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
    g) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Wahl der Ausschussmitglieder,
    • die Entlastung der Ausschussmitglieder,
    • die Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
    • Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
    • die Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und
    • die Entlastung.
    h) Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
    § 11 Auflösung des Vereins
    a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
    b) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
    c) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    d) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
    e) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Ostrau, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    § 12 Haftung
    a) a) Der Verein, die Abteilungen, die Amtsträger und die Beauftragten haften grundsätzlich nicht für Schäden, die den Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Veranstaltungen des Vereins entstehen.
    b)  § 12 lit. a) gilt nicht für die Haftung von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
    c) § 12 lit. a) gilt auch nicht für Schäden, deren Ersatz durch Versicherungen gedeckt ist.
       
      Ostrau, den 06.04.2019
     


     

  • Stand 06.04.2019
    Der Verein erhebt gegenüber seinen Mitgliedern folgende Beiträge:
    Abteilung Flugsport  
    Mitgliedsbeitrag pro Jahr 200,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende pro Jahr 100,00 €
    Einmalige Aufnahmegebühr zur Absicherung der Grundmittel 150,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - eigenes Fluggerät 35,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - Tandemflug 50,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Tagesmitglied - Übungshang „Kirschberg“ 2,50 €
       
    Abteilung Volleyball  
    Jahresbeitrag 85,00 €
    Jahresbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende 40,00 €
       
    Abteilung Flugmodellsport  
    Mitgliedsbeitrag pro Jahr zzgl. individuelle Versicherungsbeiträge 85,00 €
    Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende zzgl. Versicherungsbeiträge 35,00 €
  • für Hängegleiter, Gleitsegel, Modellflug und Ultraleichtflieger des Drachen und Gleitschirmflieger Ostrau e.V.
    (Stand 01.01.2021)

    1.   
    2.
    3.
    4.
    5.
    6.
    Inhaltsübersicht
    Allgemeine Bestimmungen
    Bestimmungen für Hängegleiter und Geleitsegel
    Bestimmungen für den Modellflug
    Bestimmungen für Motorschirm und Ultraleichtflug
    besondere Bestimmungen für das Fluggelände Mira
    sonstige Hinweise
       
    1.  allgemeine Bestimmungen für alle Hängegleiter, Gleitsegel, Modell und Ultraleichtflieger
    a) Die Flugbetriebsordnung gilt auf dem Fluggelände „Zum Spitzen“ des Drachen und Gleitschirmfliegervereins Ostrau e.V. für den Betrieb der Hängegleiter, Gleitsegel, Flugmodelle, Motorschirme und Ultraleichtflieger. Sie ergänzt die allgemeinen luftrechtlichen Vorschriften und personenbezogenen Erlaubnisse, deren Gültigkeit sie nicht berührt.
     

    b)

    Das Befahren des Fluggeländes und das Parken von Kraftfahrzeugen darauf ist während des Flugbetriebs verboten. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile, die ausschließlich auf dem Fluggelände und nur von Vereinsmitgliedern gefahren werden dürfen. Diese beiden Fahrzeuge dürfen auf dem öffentlichen Weg zwischen Geräte Container und Fluggelände nicht mit Motorkraft bewegt werden.

    c) Vor Beginn jedes Schlepp oder Flugbetriebs ist zu kontrollieren, dass die Beschilderung „Flugplatz betreten verboten“ im Abstand von 200 m auf der gesamten Schleppstrecke vorhanden und intakt ist. Ist das nicht gewährleistet, sind die Schilder vor Beginn zu erneuern. Ersatz befindet sich im Geräte Container.

    d) An jedem Start und am Landeplatz ist bei Flugbetrieb je ein Windrichtungsanzeiger gut sichtbar aufzustellen.
    e) Motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte haben die Nordplatzrunde, alle anderen Luftsportgeräte die Südplatzrunde zu fliegen.



    f) Der gleichzeitige Betrieb von Hängegleitern und Gleitsegeln, Flugmodellen und motorgetriebenen ultraleichten Luftsportgeräten ist verboten.

    1. Motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte dürfen nach Freigabe des Startleiters oder des Windenfahrers nur starten oder landen,
     wenn kein Hängegleiter bzw. kein Gleitsegel startet, in der Platzrunde fliegt oder landet.

    2. Flugmodelle dürfen nach Freigabe durch den Startleiter oder den Windenfahrer nur starten oder landen, wenn kein motorgetriebenes ultraleichtes Luftsportgerät, kein Hängegleiter bzw. kein Gleitsegel startet, in der Platzrunde fliegt oder landet.

     

    g) Der Überflug der nahegelegenen naturschutzrechtlich schutzbedürftigen Gebiete (Waldstück nordöstlich des Fluggeländes) ist mit allen Luftsportgeräten zu vermeiden; das gilt ebenso für die umliegenden Ortschaften.
    h) Für den Funk am Fluggelände sind folgende Frequenzen zu verwenden:
    1. Windenfahrer, Startleiter, Hängegleiter und Gleitschirme: PMR446, Frequenzbereich 446,000 bis 446,200 MHz;
    2. Windenfahrer und motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte: 120.975 MHz.
    i) Der Betrieb von Hängegleitern, Gleitsegeln, Flugmodellen, Motorschirmen und Ultraleichtfliegern ist auf dem Vereinsgelände ausschließlich Vereinsmitgliedern erlaubt. Passagiere von Hängegleitern, Gleitsegeln, Motorschirmen und Ultraleichtfliegern dürfen ebenfalls nur Vereinsmitglieder sein.
    Es besteht die Möglichkeit, eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben.
       
    2. Bestimmungen für Hängegleiter und Gleitsegel
    a) Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln gilt zuerst die Flugbetriebsordnung des Vereins „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in der jeweils gültigen Fassung, die jedes Vereinsmitglied im Internet auf der Seite www.dhv.de einsehen kann.
    b) Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln sind ausschließlich auf den im Lageplan Ziffer I. 1. grün, blau und orange gekennzeichneten Flächen zulässig.
    c) Hängegleiter und Gleitsegel haben die Südplatzrunde zu fliegen.
    d) Erlaubt sind Windenschleppstarts mit Hängegleitern und Gleitsegeln bis zu einer Ausklinkhöhe von 450 m über Grund. Während militärischer Tag Tiefflug Betriebszeiten sind Windenschleppstarts mit Hängegleitern und Gleitsegeln nur bis zu einer Ausklinkhöhe von 150 m über Grund erlaubt.
    e) Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen und motorgetriebenen ultraleichten Luftsportgeräte stattfinden.
    f) Am Start und am Landeplatz hat eine Erste Hilfe Ausrüstung vorhanden zu sein, die der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
    g) Vor Aufnahme des Schleppbetriebs muss sichergestellt sein, dass die Videoanlage, mit der der Windenfahrer den Startplatz sieht, störungsfrei funktioniert und eine sichere Sprechverbindung zwischen Startplatz und Winde besteht. Der Schleppbetrieb ist sofort einzustellen, wenn die Sichtverbindung über die Videoanlage gestört ist. Ist die Sichtverbindung gestört, darf nur der Teil der Schleppstrecke genutzt werden, auf dem Sichtverbindung zwischen Startplatz und Winde besteht.
    h) Starts und Landungen auf Höhe des Silos (Silageanlage) dürfen bei nördlichem und südlichem Seitenwindeinfluss nicht durchgeführt werden.
    i) Starts und Landungen am östlichen Ende des Fluggeländes dürfen nur mit einem horizontalen Mindestabstand von 50 m zur asphaltierten Verbindungsstraße zwischen Zschochau und Steuden erfolgen.
    j) Schulungsbetrieb mit Anfängern darf nur auf den im Lageplan Ziffer I. 1. grün und blau gekennzeichneten Flächen stattfinden.
    k) Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln dürfen nur mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 50 m zu haltenden oder geparkten Kraftfahrzeugen erfolgen. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile.
       
    3. Bestimmungen für den Modellflug
    a) Allgemein und Luftrechtlich
      (1)  Der Aufstieg und die Landung von Flugmodellen ist nur auf den Flächen der Flurstücksummern 299/2, 300/2, 301/2 der Gemarkung Zschochau, Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau, 51° 12' 09" N / 13° 11' 31" O und nur durch Vereins bzw. Tagesmitglieder gestattet.
    (2)  Flugmodelle haben die Südplatzrunde zu fliegen.
    (3)  Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen, Tiere, Sachen von besonderem Wert oder Anlagen nicht gefährdet oder mehr als notwendig gestört werden.
    (4)  Während des Modellflugbetriebes ist das Modellfluggelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern sind geeignete Absperrungen aufzustellen und eine Ordnungskraft einzusetzen.
    (5)  Während des Modellflugbetriebes darf nur die vorgegebene Start und Landefläche mit einer Richtabmessung von 100 m x 15 m zur Verfügung stehen. Auf den Erlaubnisbescheid de r Landesdirektion Sachsen in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen. Während des Start und Landevorganges müssen die Start und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
    (6)  Bei Modellflugbetrieb ist eine Windrichtungsanzeige erforderlich.
    (7)  Der Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, der Vorbereitungsraum für
    Steuerer, sowie die Parkplätze sind der Start und Landefläche jeweils durch mobile Absperrungen (z. B. mit Flatterband) abzugrenzen.
    (8)  Zwischen dem Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstigen nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, dem Vorbereitungsraum für Steuerer sowie parkenden Kraftfahrzeugen und der Begrenzung der Start und Landefläche ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m bzw. bei Betrieb von Flugmodellen bis zu 5 kg Startmasse ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m einzuhalten.
    (9)  Die Begrenzungen der Start und Landefläche, des Vorbereitungsraumes für Steuerer und der Parkplätze sind dabei jeweils deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    (10)  Der erlaubnispflichtige Modellflugbetrieb ist ausschließlich in der im Lageplan gemäß Ziffer I. 1. grün gekennzeichneten Fläche zulässig.
    (11)
     Bei Start oder Landevorgängen muss sichergestellt sein, dass sich auf Wege oder Straßenabschnitten im An-/Abflugsektor auf mindestens 25 m Breite keine Personen oder störenden Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden.
    (12)
      Zwischen den Flugmodellen und Drittpersone n außerhalb des Modellfluggeländes (z. B. Spaziergängern, Feldarbeitern) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Flugmodelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit usw.) zu berücksichtigen.
    (13)
      Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig.
    (14)  Es dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen.
    (15)  Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten.
    (16)  Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Modellflugbetrieb unverzüglich so lange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und die Landesluftfahrtbehörde hierüber zu informieren.
    (17)  Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist währen d des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist.
    (18)  Bei Modellflugbetrieb ist eine Aufsichtsperson (Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den Modellflugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell steuern.
    (19)  Ein Fluggleiter ist nicht einzusetzen, wenn Modellflugbetrieb mit lediglich zwei Vereinsmitgliedern gleichzeitig stattfindet. Diese müssen ihren Flugbetrieb nach dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme aufeinander abstimmen.
    (20)  Ist kein Flugleiter am Modellfluggelände eingesetzt, dürfen Flugmodelle über 2 kg Startmasse nur betrieben werden, wenn der Steuerer Kenntnisse entsprechend § 21a Abs. 4 Satz 1 bzw.Satz 3 LuftVO nachweisen kann. Dies gilt ebenso für Flugmodelle mit 2 kg oder weniger Startmasse, die in Höhen über 100 m über Grund betrieben werden.
    (21) Der Flugleiter muss sicherstellen, dass Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen im Aufenthaltsraum und nicht auf der Start und Landefläche anzutreffen sind.
    (22) Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Modellflugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Flugmodelle(s) (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind.
    (23) Im Modellflugbuch müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z. B. Absturz von Flugmodellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen von besonderem Wert, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Diese Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
    (24) Bei geringem Modellflugbetrieb ohne Flugleiter ist das Modellflugbuch vom Steuerer selbst zu führen.
    (25) Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Modellflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
    (26) Bei Modellflugbetrieb muss die freie Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, zum Vorbereitungsraum für Steuerer sowie zur der Start und Landefläche bestehen, damit in Notfällen eine ungehinderte An und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen gewährleistet ist.
    (27) Der Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in
    lebensrettenden Sofortmaßnahmen entsprechend § 19 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
    (28) Alle Verbrennerflugmodelle (Kolbenantrieb), die auf dem Modellfluggelände betrieben werden sollen, müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet sein.
    (29) Jeder Flugmodelleigentümer hat unter den in der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten LVL genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor zu vermessen und über die Messung ein Messprotokoll („Lärmpass“) anzulegen.
    (30) Di e Messprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
      (a) Bezeichnung des Flugmodells
      (b) Art des Motors
      (c) Material, Blattanzahl, Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube (wenn vorhanden)
      (d) verwendeter Schalldämpfer
      (e) ermittelte Messwerte
      (f) verantwortlicher Messbeauftragter.
    (31) Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche, für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen wurden (z. B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen Schallpegels führen können.
    (32) Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden.
    (33) Die Messprotokolle sind beim Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Landesluftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.
    (34) Das Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B. Startwinden) dürfen nu r in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
    (35) Unfälle mit Personen oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Bescheides sind der Landesluftfahrtbehörde unbeschadet Ihrer Anzeigepflicht nach § 7 LuftVO unverzüglich anzuzeigen.
    (36) Der Betrieb von Flugmodellen außerhalb der Sichtweite des Steuerers ist verboten. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann (vgl. § 21b Abs. 1
    Satz 2 LuftVO).
    (37) Steuerer von Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen (vgl. § 21f LuftVO).
     
     
     
     
     
     
    b) Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb
      (1) Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der festgelegte Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aero dynamische Eigenschaften)ausreichend für einen sicheren Modellflugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das turbinengetriebene Flugmodell nicht an dem Modellfluggelände betrieben werden. Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
    (2) Vor Inbetriebsetzen der Turbine muss ein speziell dafür geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Modellfluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu
    überprüfen.
    (3) Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur hinter der mobilen Absperrung auf der Start und Landefläche stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich
    keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden.
    (4) Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt währenddessen im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot.
    c) geländespezifische Bestimmungen
      (1) Der Aufstieg und die Landung von Flugmodellen ist täglich, jedoch nur außerhalb der Nachtzeit zulässig. Nachtzeit sind die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginnder bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.
    (2) Der Betrieb von Flugmodellen ist ohne Verbrennungsmotor nur bis max. 25 kg Startmasse zulässig.
    (3) Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) mit einer Startmasse von nicht mehr als 25 kg und Kolbenmotorantrieb, ist zulässig, wenn sie die folgenden Emissionspegel (LAeq) nicht überschreiten
    (a) ein Flugmodell 71 dB(A) / 25 m;  (b) zwei Flugmodelle gleichzeitig jeweils 68 dB(A) / 25 m.
    (4) Der Betrieb von Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) ist zulässig wenn sie den Emissionspegel (LAeq) für ein Flugmodell von 80 dB(A) / 25 m nicht überschreiten.
    (5) Für das Betriebsverbot des § 21b Abs. 1 Ziffer 2 der LuftVO gilt gemäß Erlaubnisbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 28.02.2019, Geschäftszeichen DD36 4056/38/73, insoweit eine Ausnahme, dass Modellflug in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m zu Menschenansammlungen betrieben werden darf.
    (6) Das Betriebsverbot von Modellflug über Menschenansammlungen besteht hingegen uneingeschränkt. Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen.
       
    4. Bestimmungen für Motorschirm und Ultraleichtflug
    a) Starts und Landungen mit motor getriebenen Luftsportgeräten sind nur auf der Start und Landefläche; Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau, Gemarkung Zschochau, Koordinaten (Mitte der Start --/Landefläche): 51° 12 ' 10 '' N / 13° 11 ' 40 '' O; 400 m lang * 25m breit, in An und Abflugrichtung 060° / 240° erlaubt.
    b) Starts und Landungen mit motorgetriebenen Luftsportgeräten sind nur Vereinsmitgliedern erlaubt, die Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Außenstarts und -landungen mit motorgetriebenen Luftsportgeräten gemäß § 25 Abs. 1 LuftV G i.V.m. § 18 Abs. 1 LuftVO sind. Der Luftsportgeräteführer muss eine Mehrfertigung dieser Erlaubnis auf den Fluggelände mitführen und auf Verlangen der kontrollberechtigten Person des Vereins, bzw. der Polizei, vorzeigen.
    c) Von der Außenstart und landeerlaubnis darf auf dem Fluggelände des Vereins nur Gebrauch gemacht werden, wenn
    (1) das Gelände ausreichend tagesmarkiert und durch die Verbotsschilder so gesichert ist, dass ein Betreten während des Betriebs durch Unbefugte verhindert und niemand gefährdet wird;
    (2) sich das Gelände in einem betriebssicheren, ordnungsgemäßen Zustand befindet und frei von Hindernissen ist;
    (3) am Gelände ein Windrichtungsanzeiger aufgestellt ist und
    (4) am Gelände eine sachkundige, volljährige Person die Überwachung des Flugbetriebes, den betriebssicheren Zustand der Start und Landefläche und das Feuerlösch und Rettungswesen sicherstellt;
    (5) die sachkundige Person mit der Handhabung der Feuerlösch und Rettungsgeräte vertraut und in der Lage is t, im Bedarfsfall telefonische Hilfe anzufordern;
    (6) der Erlaubnisinhaber den Verein durch eine schriftliche Erklärung von dessen analoger Verkehrssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO entbunden hat, weil der Verein bei Außenstarts und Landungen dieser Pflicht nicht nachkommen kann.
    d) Liegen die Voraussetzungen gemäß 4. c) darf der Flug nicht durchgeführt werden.
    e) Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen, Hängegleitern und Gleitschirmen stattfinden.
    f) Die Startzahl motorgetriebener Luftsportgeräte ist auf 15 Starts pro Tag begrenzt.
    g) Die Sicherheitsmindesthöhe darf bei der Durchführung von Flügen nur zum Zwecke des Startens und Landens unterschritten werden.
    h) Der Führer eines ultraleichten Luftsportgeräts hat sich nach dem Start unverzüglich vom Fluggelände zu entfernen.
    i) Während der Winterperiode in der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr (Ortszeit) und während der Sommerperiode in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Ortszeit) darf kein Flugbetrieb mit motorgetrieben Luftsportgeräten durchgeführt werden.
    j) Flugbetrieb ist nur unter Sichtwetterbedingungen (VMC) gemäß SERA.5001 i.V.m. § 40 LuftVO nach Sichtflugregeln (VFR) bei Tag
    entsprechend SERA.5005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 erlaubt.
    k) Der Luftsportgeräteführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Ein Überflug der nahegelegenen Ortschaften und Naturschutzgebiete ist zu vermeiden.
    l) Jeder Flug mit einem motorgetriebenen Luftsportgerät ist in dem im Container befindlichen Hauptflugbuch zu dokumentieren.
    m) Motorgetriebene Luftsportgeräte haben die Nordplatzrunde zu fliegen.
    n) Gleichzeitiger Flugbetrieb von motorisierten und nichtmotorisierten Luftsportgeräten bedarf der Zustimmung des Startleiters.
    o) Der Flugbetrieb ist im Hauptflugbuch für motorgetriebene Luftsportgeräte das Vereins zu dokumentieren. Alle auf dem Gelände durchgeführten Starts und Landungen sind mit Angaben von Tag, Uhrzeit und Name der sachkundigen Person einzutragen.
    p) Für die Regelung von Personen und Sachschäden muss jeder PilotInhaber einer ausreichenden Haftpflichtversicherung besitzen.
    q) Unfälle mit Personen oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung Flugbetriebs sind unverzüglich der zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und innerhalb von drei Tagen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden.
       
    5. Besondere Bestimmungen für das Fluggelände Miera am Kirschberg
    a) Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln sind gemäß Erlaubnis des Deutscher Hängegleiterverband e.V., Beauftragter des Bundesministeriums, Prüf und Zulassungsstelle, vom 16.06.1997 am Fluggebiet Miera/Kirchberg nur auf den im Lageplan unten rot gekennzeichneten Flächen zulässig.
       
     
    b) Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln gilt auch dort zuerst die Flugbetriebsordnung des Vereins „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in der jeweils gültigen Fassung, die jedes Vereinsmitglied im Internet auf der Seite www.dhv.de einsehen kann.
    c) Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln sind dort nur bei Wind aus Richtung 180° (Süd) bis 157,5° (Ost Südost)
    erlaubt. Bei Wind aus anderen Richtungen sind Starts und Landungen verboten.
    d) Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, solange die Zustimmung des Grundstückseigentümers aufrechterhalten ist.
    e) An Start und Landestelle muss je ein Windrichtungsanzeiger gut sichtbar aufgestellt sein.
    f) Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
    g) Unfälle und andere Störungen beim Flugbetrieb hat jeder Pilot eigenverantwortlich dem DHV unverzüglich anzuzeigen, unbeschadet der weiteren Meldepflicht nach § 5 LuftVO.
    6. sonstige Hinweise
    a) Verstöße gegen diese Flugbetriebsordnung können gleichzeitig Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG darstellen, die von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 58 Abs. 2 LuftVG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
    c) Die Flugbetriebsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
    Zschochau, am 18.12.2020
    Peter Lenk, 1. Vorsitzender