für Hängegleiter, Gleitsegel, Modellflug und
Ultraleichtflieger des Drachen und Gleitschirmflieger
Ostrau e.V. (Stand
01.01.2021) |
1. 2. 3. 4. 5.
6. |
Inhaltsübersicht Allgemeine Bestimmungen
Bestimmungen für Hängegleiter und Geleitsegel
Bestimmungen für den Modellflug Bestimmungen für
Motorschirm und Ultraleichtflug besondere
Bestimmungen für das Fluggelände Mira sonstige
Hinweise |
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1. |
allgemeine Bestimmungen für alle
Hängegleiter, Gleitsegel, Modell und
Ultraleichtflieger |
a) |
Die Flugbetriebsordnung gilt auf dem Fluggelände „Zum
Spitzen“ des Drachen und Gleitschirmfliegervereins
Ostrau e.V. für den Betrieb der Hängegleiter,
Gleitsegel, Flugmodelle, Motorschirme und
Ultraleichtflieger. Sie ergänzt die allgemeinen
luftrechtlichen Vorschriften und personenbezogenen
Erlaubnisse, deren Gültigkeit sie nicht berührt. |
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b) |
Das Befahren des Fluggeländes und das Parken von
Kraftfahrzeugen darauf ist während des Flugbetriebs
verboten. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge
zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile, die
ausschließlich auf dem Fluggelände und nur von
Vereinsmitgliedern gefahren werden dürfen. Diese
beiden Fahrzeuge dürfen auf dem öffentlichen Weg
zwischen Geräte Container und Fluggelände nicht mit
Motorkraft bewegt werden.
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c) |
Vor Beginn jedes Schlepp oder Flugbetriebs ist zu
kontrollieren, dass die Beschilderung „Flugplatz
betreten verboten“ im Abstand von 200 m auf der
gesamten Schleppstrecke vorhanden und intakt ist. Ist
das nicht gewährleistet, sind die Schilder vor Beginn
zu erneuern. Ersatz befindet sich im Geräte Container.
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d) |
An jedem Start und am Landeplatz ist bei Flugbetrieb
je ein Windrichtungsanzeiger gut sichtbar
aufzustellen.
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e) |
Motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte haben die
Nordplatzrunde, alle anderen Luftsportgeräte die
Südplatzrunde zu fliegen.
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f) |
Der gleichzeitige Betrieb von Hängegleitern und
Gleitsegeln, Flugmodellen und motorgetriebenen
ultraleichten Luftsportgeräten ist verboten. |
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1. Motorgetriebene
ultraleichte Luftsportgeräte dürfen nach Freigabe des
Startleiters oder des Windenfahrers nur starten oder
landen,
wenn kein
Hängegleiter bzw. kein Gleitsegel startet, in der
Platzrunde fliegt oder landet.
2. Flugmodelle dürfen nach
Freigabe durch den Startleiter oder den Windenfahrer
nur starten oder landen, wenn kein motorgetriebenes
ultraleichtes Luftsportgerät, kein Hängegleiter bzw.
kein Gleitsegel startet, in der Platzrunde fliegt
oder landet.
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g) |
Der Überflug der
nahegelegenen naturschutzrechtlich schutzbedürftigen
Gebiete (Waldstück nordöstlich des Fluggeländes) ist
mit allen Luftsportgeräten zu vermeiden; das gilt
ebenso für die umliegenden Ortschaften.
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h) |
Für den Funk am Fluggelände sind folgende Frequenzen
zu verwenden: 1. Windenfahrer, Startleiter,
Hängegleiter und Gleitschirme: PMR446, Frequenzbereich
446,000 bis 446,200 MHz; 2. Windenfahrer und
motorgetriebene ultraleichte Luftsportgeräte: 120.975
MHz. |
i) |
Der Betrieb von Hängegleitern, Gleitsegeln,
Flugmodellen, Motorschirmen und Ultraleichtfliegern
ist auf dem Vereinsgelände ausschließlich
Vereinsmitgliedern erlaubt. Passagiere von
Hängegleitern, Gleitsegeln, Motorschirmen und
Ultraleichtfliegern dürfen ebenfalls nur
Vereinsmitglieder sein. Es besteht die
Möglichkeit, eine Tagesmitgliedschaft zu erwerben. |
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2. |
Bestimmungen für Hängegleiter und Gleitsegel |
a) |
Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln
gilt zuerst die Flugbetriebsordnung des Vereins
„Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in der
jeweils gültigen Fassung, die jedes Vereinsmitglied im
Internet auf der Seite www.dhv.de einsehen kann.
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b) |
Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln
sind ausschließlich auf den im Lageplan Ziffer I. 1.
grün, blau und orange gekennzeichneten Flächen
zulässig.
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c) |
Hängegleiter und Gleitsegel haben die Südplatzrunde zu
fliegen.
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d) |
Erlaubt sind Windenschleppstarts mit Hängegleitern und
Gleitsegeln bis zu einer Ausklinkhöhe von 450 m über
Grund. Während militärischer Tag Tiefflug
Betriebszeiten sind Windenschleppstarts mit
Hängegleitern und Gleitsegeln nur bis zu einer
Ausklinkhöhe von 150 m über Grund erlaubt.
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e) |
Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen
und motorgetriebenen ultraleichten Luftsportgeräte
stattfinden.
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f) |
Am Start und am Landeplatz hat eine Erste Hilfe
Ausrüstung vorhanden zu sein, die der für das
Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen
Ausrüstung entspricht.
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g) |
Vor Aufnahme des Schleppbetriebs muss sichergestellt
sein, dass die Videoanlage, mit der der Windenfahrer
den Startplatz sieht, störungsfrei funktioniert und
eine sichere Sprechverbindung zwischen Startplatz und
Winde besteht. Der Schleppbetrieb ist sofort
einzustellen, wenn die Sichtverbindung über die
Videoanlage gestört ist. Ist die Sichtverbindung
gestört, darf nur der Teil der Schleppstrecke genutzt
werden, auf dem Sichtverbindung zwischen Startplatz
und Winde besteht.
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h) |
Starts und Landungen auf Höhe des Silos (Silageanlage)
dürfen bei nördlichem und südlichem Seitenwindeinfluss
nicht durchgeführt werden.
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i) |
Starts und Landungen am östlichen Ende des
Fluggeländes dürfen nur mit einem horizontalen
Mindestabstand von 50 m zur asphaltierten
Verbindungsstraße zwischen Zschochau und Steuden
erfolgen.
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j) |
Schulungsbetrieb mit Anfängern darf nur auf den im
Lageplan Ziffer I. 1. grün und blau gekennzeichneten
Flächen stattfinden.
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k) |
Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln
dürfen nur mit einem Sicherheitsabstand von mindestens
50 m zu haltenden oder geparkten Kraftfahrzeugen
erfolgen. Das gilt nicht für die beiden Kraftfahrzeuge
zum Ziehen der Seilwinde und der Schleppseile. |
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3. |
Bestimmungen für den Modellflug |
a) |
Allgemein und Luftrechtlich |
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(1) Der Aufstieg und die
Landung von Flugmodellen ist nur auf den Flächen der
Flurstücksummern 299/2, 300/2, 301/2 der Gemarkung
Zschochau, Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau,
51° 12' 09" N / 13° 11' 31" O und nur durch Vereins
bzw. Tagesmitglieder gestattet. (2)
Flugmodelle haben die Südplatzrunde zu fliegen.
(3) Jeder Modellflieger hat
sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Personen, Tiere, Sachen von
besonderem Wert oder Anlagen nicht gefährdet oder mehr
als notwendig gestört werden. (4)
Während des Modellflugbetriebes ist das
Modellfluggelände mit geeigneten Mitteln gegen ein
Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer
größeren Anzahl von Zuschauern sind geeignete
Absperrungen aufzustellen und eine Ordnungskraft
einzusetzen. (5) Während des
Modellflugbetriebes darf nur die vorgegebene Start und
Landefläche mit einer Richtabmessung von 100 m x 15 m
zur Verfügung stehen. Auf den Erlaubnisbescheid de r
Landesdirektion Sachsen in der jeweils gültigen
Fassung wird Bezug genommen. Während des Start und
Landevorganges müssen die Start und Landeflächen frei
von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen
sein. (6) Bei
Modellflugbetrieb ist eine Windrichtungsanzeige
erforderlich. (7) Der
Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv
am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, der
Vorbereitungsraum für Steuerer, sowie die
Parkplätze sind der Start und Landefläche jeweils
durch mobile Absperrungen (z. B. mit Flatterband)
abzugrenzen. (8) Zwischen
dem Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstigen nicht
aktiv am Modellflugbetrieb beteiligte Personen, dem
Vorbereitungsraum für Steuerer sowie parkenden
Kraftfahrzeugen und der Begrenzung der Start und
Landefläche ist ein Sicherheitsabstand von mindestens
50 m bzw. bei Betrieb von Flugmodellen bis zu 5 kg
Startmasse ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m
einzuhalten. (9) Die
Begrenzungen der Start und Landefläche, des
Vorbereitungsraumes für Steuerer und der Parkplätze
sind dabei jeweils deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(10) Der erlaubnispflichtige
Modellflugbetrieb ist ausschließlich in der im
Lageplan gemäß Ziffer I. 1. grün gekennzeichneten
Fläche zulässig. (11) Bei
Start oder Landevorgängen muss sichergestellt sein,
dass sich auf Wege oder Straßenabschnitten im
An-/Abflugsektor auf mindestens 25 m Breite keine
Personen oder störenden Gegenstände (z. B.
Kraftfahrzeuge) befinden. (12)
Zwischen den Flugmodellen und Drittpersone n außerhalb
des Modellfluggeländes (z. B. Spaziergängern,
Feldarbeitern) muss stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind
auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der
Flugmodelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit
usw.) zu berücksichtigen. (13)
Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von
Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist
nicht zulässig. (14) Es
dürfen nur Funkanlagen (Telemetrieanlagen) verwendet
werden, die den für solche Anlagen geltenden
Vorschriften entsprechen. (15)
Die für diese Anlagen geltenden Bestimmungen und
Verfügungen der Bundesnetzagentur sind zu beachten.
(16) Bei Anzeichen von
Funkstörungen ist der Modellflugbetrieb unverzüglich
so lange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig
ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte
oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die
Bundesnetzagentur und die Landesluftfahrtbehörde
hierüber zu informieren. (17) Die
Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der
Funkfernsteuerungsanlagen ist währen d des Betriebes
durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige
auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt
nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei
gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung
des Empfängers durch unzugehörige Sender
ausgeschlossen ist. (18) Bei
Modellflugbetrieb ist eine Aufsichtsperson
(Flugleiter) einzusetzen. Der Flugleiter hat den
Modellflugbetrieb zu überwachen und muss
erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der
Aufsichtstätigkeit darf er selbst kein Flugmodell
steuern. (19) Ein
Fluggleiter ist nicht einzusetzen, wenn
Modellflugbetrieb mit lediglich zwei
Vereinsmitgliedern gleichzeitig stattfindet. Diese
müssen ihren Flugbetrieb nach dem Gebot gegenseitiger
Rücksichtnahme aufeinander abstimmen. (20)
Ist kein Flugleiter am
Modellfluggelände eingesetzt, dürfen Flugmodelle über
2 kg Startmasse nur betrieben werden, wenn der
Steuerer Kenntnisse entsprechend § 21a Abs. 4 Satz 1
bzw.Satz 3 LuftVO nachweisen kann. Dies gilt ebenso
für Flugmodelle mit 2 kg oder weniger Startmasse, die
in Höhen über 100 m über Grund betrieben werden.
(21) Der Flugleiter muss
sicherstellen, dass Zuschauer und sonstige nicht aktiv
am Modellflugbetrieb beteiligte Personen im
Aufenthaltsraum und nicht auf der Start und
Landefläche anzutreffen sind. (22)
Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die
zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des
Flugleiters, die Vor und Nachnamen der Steuerer, der
Beginn und das Ende von deren Teilnahme am
Modellflugbetrieb und die Antriebsart des/der von
ihnen betriebenen Flugmodelle(s) (mit oder ohne
Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. (23)
Im Modellflugbuch müssen ggf. besondere Vorkommnisse
(z. B. Absturz von Flugmodellen, Verletzungen von
Personen, Beschädigungen von Sachen von besonderem
Wert, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt
werden. Diese Angaben sind vom Flugleiter durch
Unterschrift zu bestätigen. (24)
Bei geringem Modellflugbetrieb ohne Flugleiter ist das
Modellflugbuch vom Steuerer selbst zu führen.
(25) Die Aufzeichnungen sind
chronologisch für den Modellflugbetrieb zu führen und
müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
(26) Bei Modellflugbetrieb muss die
freie Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Aufenthaltsraum
für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am
Modellflugbetrieb beteiligte Personen, zum
Vorbereitungsraum für Steuerer sowie zur der Start und
Landefläche bestehen, damit in Notfällen eine
ungehinderte An und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen
gewährleistet ist. (27) Der
Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person
durchgeführt werden, die erfolgreich an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
entsprechend § 19 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV)
oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es
muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen,
die zumindest der für das Mitführen in
Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung
entspricht. (28) Alle
Verbrennerflugmodelle (Kolbenantrieb), die auf dem
Modellfluggelände betrieben werden sollen, müssen mit
einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet
sein. (29) Jeder Flugmodelleigentümer hat unter den
in der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten LVL
genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell
mit Verbrennungsmotor zu vermessen und über die
Messung ein Messprotokoll („Lärmpass“) anzulegen.
(30) Di e Messprotokolle müssen
mindestens folgende Angaben enthalten: (a)
Bezeichnung des Flugmodells (b) Art des
Motors (c) Material, Blattanzahl, Größe
(Durchmesser x Steigung) der Luftschraube (wenn
vorhanden) (d) verwendeter Schalldämpfer
(e) ermittelte Messwerte (f)
verantwortlicher Messbeauftragter. (31)
Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell
wesentliche, für die Geräuschemission relevante
Veränderungen vorgenommen wurden (z. B. Verwendung
einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des
Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass
diese Änderungen zu einer Überschreitung des
zulässigen maximalen Schallpegels führen können.
(32) Für die Durchführung der Messung
kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser
als der in der LVL angegebene verwendet werden.
(33) Die Messprotokolle sind beim
Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der
Landesluftfahrtbehörde oder der Polizei auf
Anforderung zur Einsicht vorzulegen. (34)
Das Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten
Hilfsgeräte (z.B. Startwinden) dürfen nu r in
Übereinstimmung mit den Bedienungs- und
Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der
festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
(35) Unfälle mit Personen oder
schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen
im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Bescheides
sind der Landesluftfahrtbehörde unbeschadet Ihrer
Anzeigepflicht nach § 7 LuftVO unverzüglich
anzuzeigen. (36) Der Betrieb von
Flugmodellen außerhalb der Sichtweite des Steuerers
ist verboten. Der Betrieb erfolgt außerhalb der
Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das
Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht
mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig
erkennen kann (vgl. § 21b Abs. 1 Satz 2 LuftVO).
(37) Steuerer von Flugmodellen haben
dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten
Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne
von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 ausweichen (vgl. § 21f LuftVO). |
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b) |
Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen mit
Turbinenantrieb |
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(1) Der Steuerer eines
turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme
des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu
überzeugen, dass der festgelegte Flugraum unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht,
aero dynamische Eigenschaften)ausreichend für einen
sicheren Modellflugbetrieb ist. Sofern der festgelegte
Flugraum nicht ausreichend ist, darf das
turbinengetriebene Flugmodell nicht an dem
Modellfluggelände betrieben werden. Turbinen dürfen
nur in Verbindung mit einer elektronischen
Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine
Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und
Abgastemperatur vornimmt. (2) Vor
Inbetriebsetzen der Turbine muss ein speziell dafür
geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite
zur Verfügung stehen. Außerdem ist am
Modellfluggelände ein konventioneller Feuerlöscher
bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der
Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers
zu überprüfen. (3)
Inbetriebsetzungen oder Testläufe von
turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur hinter der
mobilen Absperrung auf der Start und Landefläche
stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen
den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und
des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine
Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls
aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände
in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs befinden.
(4) Wird für den Startvorgang der
Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt währenddessen im
nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot. |
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c) |
geländespezifische Bestimmungen |
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(1) Der Aufstieg und die Landung von
Flugmodellen ist täglich, jedoch nur außerhalb der
Nachtzeit zulässig. Nachtzeit sind die Stunden
zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und
dem Beginnder bürgerlichen Morgendämmerung. Die
bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am
Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter
dem Horizont befindet. (2) Der
Betrieb von Flugmodellen ist ohne Verbrennungsmotor
nur bis max. 25 kg Startmasse zulässig. (3)
Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en)
mit einer Startmasse von nicht mehr als 25 kg und
Kolbenmotorantrieb, ist zulässig, wenn sie die
folgenden Emissionspegel (LAeq) nicht überschreiten
(a) ein Flugmodell 71 dB(A) / 25 m; (b) zwei
Flugmodelle gleichzeitig jeweils 68 dB(A) / 25 m.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen mit
Strahltriebwerk(en) ist zulässig wenn sie den
Emissionspegel (LAeq) für ein Flugmodell von 80 dB(A)
/ 25 m nicht überschreiten. (5) Für das
Betriebsverbot des § 21b Abs. 1 Ziffer 2 der LuftVO
gilt gemäß Erlaubnisbescheid der Landesdirektion
Sachsen vom 28.02.2019, Geschäftszeichen DD36
4056/38/73, insoweit eine Ausnahme, dass Modellflug in
einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m zu
Menschenansammlungen betrieben werden darf. (6) Das
Betriebsverbot von Modellflug über
Menschenansammlungen besteht hingegen uneingeschränkt.
Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte
Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große
Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht
sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen
oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei
einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig
davon auszugehen. |
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4. |
Bestimmungen für Motorschirm und
Ultraleichtflug |
a) |
Starts und Landungen mit motor getriebenen
Luftsportgeräten sind nur auf der Start und
Landefläche; Landkreis Mittelsachsen, Gemeinde Ostrau,
Gemarkung Zschochau, Koordinaten (Mitte der Start
--/Landefläche): 51° 12 ' 10 '' N / 13° 11 ' 40 '' O;
400 m lang * 25m breit, in An und Abflugrichtung 060°
/ 240° erlaubt. |
b) |
Starts und Landungen mit motorgetriebenen
Luftsportgeräten sind nur Vereinsmitgliedern erlaubt,
die Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Außenstarts
und -landungen mit motorgetriebenen Luftsportgeräten
gemäß § 25 Abs. 1 LuftV G i.V.m. § 18 Abs. 1 LuftVO
sind. Der Luftsportgeräteführer muss eine
Mehrfertigung dieser Erlaubnis auf den Fluggelände
mitführen und auf Verlangen der kontrollberechtigten
Person des Vereins, bzw. der Polizei, vorzeigen. |
c) |
Von der Außenstart und landeerlaubnis darf auf dem
Fluggelände des Vereins nur Gebrauch gemacht werden,
wenn (1) das Gelände ausreichend
tagesmarkiert und durch die Verbotsschilder so
gesichert ist, dass ein Betreten während des Betriebs
durch Unbefugte verhindert und niemand gefährdet wird;
(2) sich das Gelände in einem
betriebssicheren, ordnungsgemäßen Zustand befindet und
frei von Hindernissen ist; (3) am
Gelände ein Windrichtungsanzeiger aufgestellt ist und
(4) am Gelände eine sachkundige,
volljährige Person die Überwachung des Flugbetriebes,
den betriebssicheren Zustand der Start und Landefläche
und das Feuerlösch und Rettungswesen sicherstellt;
(5) die sachkundige Person mit der
Handhabung der Feuerlösch und Rettungsgeräte vertraut
und in der Lage is t, im Bedarfsfall telefonische
Hilfe anzufordern; (6) der
Erlaubnisinhaber den Verein durch eine schriftliche
Erklärung von dessen analoger
Verkehrssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO
entbunden hat, weil der Verein bei Außenstarts und
Landungen dieser Pflicht nicht nachkommen kann. |
d) |
Liegen die Voraussetzungen gemäß 4. c) darf der Flug
nicht durchgeführt werden. |
e) |
Es darf kein gleichzeitiger Betrieb mit Flugmodellen,
Hängegleitern und Gleitschirmen stattfinden. |
f) |
Die Startzahl motorgetriebener Luftsportgeräte ist auf
15 Starts pro Tag begrenzt. |
g) |
Die Sicherheitsmindesthöhe darf bei der Durchführung
von Flügen nur zum Zwecke des Startens und Landens
unterschritten werden. |
h) |
Der Führer eines ultraleichten Luftsportgeräts hat
sich nach dem Start unverzüglich vom Fluggelände zu
entfernen. |
i) |
Während der Winterperiode in der Zeit von 12 Uhr bis
14 Uhr (Ortszeit) und während der Sommerperiode in der
Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Ortszeit) darf kein
Flugbetrieb mit motorgetrieben Luftsportgeräten
durchgeführt werden. |
j) |
Flugbetrieb ist nur unter Sichtwetterbedingungen (VMC)
gemäß SERA.5001 i.V.m. § 40 LuftVO nach
Sichtflugregeln (VFR) bei Tag entsprechend
SERA.5005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012
erlaubt. |
k) |
Der Luftsportgeräteführer entscheidet in eigener
Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar
ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die
luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften
insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und des Schutzes der
Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt
werden. Ein Überflug der nahegelegenen Ortschaften und
Naturschutzgebiete ist zu vermeiden. |
l) |
Jeder Flug mit einem motorgetriebenen Luftsportgerät
ist in dem im Container befindlichen Hauptflugbuch zu
dokumentieren. |
m) |
Motorgetriebene Luftsportgeräte haben die
Nordplatzrunde zu fliegen. |
n) |
Gleichzeitiger Flugbetrieb von motorisierten und
nichtmotorisierten Luftsportgeräten bedarf der
Zustimmung des Startleiters. |
o) |
Der Flugbetrieb ist im Hauptflugbuch für
motorgetriebene Luftsportgeräte das Vereins zu
dokumentieren. Alle auf dem Gelände durchgeführten
Starts und Landungen sind mit Angaben von Tag, Uhrzeit
und Name der sachkundigen Person einzutragen. |
p) |
Für die Regelung von Personen und Sachschäden muss
jeder PilotInhaber einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung besitzen. |
q) |
Unfälle mit Personen oder schweren Sachschäden oder
sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der
Ausübung Flugbetriebs sind unverzüglich der
zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und
innerhalb von drei Tagen der zuständigen
Luftfahrtbehörde zu melden. |
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5. |
Besondere Bestimmungen für das Fluggelände
Miera am Kirschberg |
a) |
Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und
Gleitsegeln sind gemäß Erlaubnis des Deutscher
Hängegleiterverband e.V., Beauftragter des
Bundesministeriums, Prüf und Zulassungsstelle, vom
16.06.1997 am Fluggebiet Miera/Kirchberg nur auf den
im Lageplan unten rot gekennzeichneten Flächen
zulässig. |
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b) |
Für den Flugbetrieb mit Hängegleitern und Geleitsegeln
gilt auch dort zuerst die Flugbetriebsordnung des
Vereins „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ (DHV) in
der jeweils gültigen Fassung, die jedes
Vereinsmitglied im Internet auf der Seite www.dhv.de
einsehen kann. |
c) |
Außenstarts und -landungen mit Hängegleitern und
Gleitsegeln sind dort nur bei Wind aus Richtung 180°
(Süd) bis 157,5° (Ost Südost) erlaubt. Bei Wind aus
anderen Richtungen sind Starts und Landungen verboten. |
d) |
Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden,
solange die Zustimmung des Grundstückseigentümers
aufrechterhalten ist. |
e) |
An Start und Landestelle muss je ein
Windrichtungsanzeiger gut sichtbar aufgestellt sein. |
f) |
Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung
stehen, die der für das Mitführen in
Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung
entspricht. |
g) |
Unfälle und andere Störungen beim Flugbetrieb hat
jeder Pilot eigenverantwortlich dem DHV unverzüglich
anzuzeigen, unbeschadet der weiteren Meldepflicht nach
§ 5 LuftVO. |
6. |
sonstige Hinweise |
a) |
Verstöße gegen diese Flugbetriebsordnung können
gleichzeitig Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr.
11 LuftVG darstellen, die von der jeweils zuständigen
Verwaltungsbehörde gemäß § 58 Abs. 2 LuftVG mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können. |
c) |
Die Flugbetriebsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. |
Zschochau, am 18.12.2020 Peter Lenk, 1.
Vorsitzender |